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entrichten; für den Malzverbrauch über 7000 Hektoliter bis zu 10000 Hektoliter
wird die Steuer noch nach dem Satz von 6 und für den etwaigen
weiteren Malzbedarf nach dem zutreffenden höheren Satze (8 1, Abs. 1) erhoben.
b) Die Begünstigung ist mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem mehr als
7000 Hektoliter Malz zur Verwendung gelangten, erloschen und es ist
im nächsten Kalenderjahre sofort bei Betriebsbeginn der Steuersatz von 6 Mk.
anzuwenden.
Wenn aber später der Malzverbrauch der Betriebsstätte in einem Jahre nur 5000
Hektoliter oder weniger beträgt, so ist damit der Anspruch auf die Steuerermäßigung vom
Beginn des folgenden Jahres an wieder erworben; doch ist Antrag auf Gewährung der
Begünstigung erforderlich.
Unter der gleichen Voraussetzung — Verwendung von nicht mehr als 5000 Hektoliter
Malz in einem Jahr — erlangen jenen Anspruch vom nächstfolgenden Jahre an auch
diejenigen Betriebsstätten, welche im Jahre 1888 mehr als 6000 Hektoliter Malz ver-
arbeiteten oder welche in den ersten neun Monaten des Jahres 1889 neu entstanden sind
(§ 3), aber von der Aufschlagverwaltung nicht unter die begünstigten Betriebe einzureihen
waren; auch hier ist Antrag auf Bewilligung der Begünstigung erforderlich.
Dagegen sind die erst nach dem 30. September 1889 neu entstandenen und die künftig
entstehenden sowie diejenigen Betriebsstätten, die zwar im Jahre 1888 vorhanden, aber
weder betriebsfähig eingerichtet waren, noch Gewerbsteuer oder einen erhöhten Brandversicher-
ungsbeitrag entrichteten, ohne Rücksicht auf den jeweiligen jährlichen Malzverbrauch unter
allen Umständen von dem ermäßigten Malzaufschlag ausgeschlossen.
86.
Bierbrauereien und Essigsiedereien, die zum ermäßigten Steuersatz zugelassen sind, ver—
lieren diese Begünstigung weder dann, wenn die Betriebsstätte durch ein Natur-Ereigniß
(Brand und dergleichen) oder durch sonstige Umstände (z. B. wegen Baufälligkeit) zerstört
und an dem nämlichen oder einem in der Nähe befindlichen Platze wieder aufgebaut wird,
noch auch in dem Falle, wenn der Betrieb beliebige Zeit ausgesetzt wird, soferne wenigstens
die Betriebsstätte fortbesteht und nur als ruhend zu betrachten ist.
Ob unter Umständen eine Unternehmung, die an Stelle eines die Steuerermäßigung
genießenden Betriebes tritt, als neu entstandenes aufschlagpflichtiges Geschäft anzusehen
und die Begünstigung fernerhin zu versagen ist, bleibt im einzelnen Falle besonderer Ent-
scheidung vorbehalten.