Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

W 38. 485 
§ 7. 
Bei Kommun= und sonstigen gemeinsamen (Genossenschafts= und dergleichen) Brauereien 
ist der Anspruch auf die Steuerermäßigung durch die im § 2 bezeichneten Voraussetzungen 
bedingt. 
Die Begünstigung gebührt jedoch hier den einzelnen Brauberechtigten und es ist in 
Ansehung des Steuersatzes nicht die in der Braustätte insgesammt, sondern die von dem 
Einzelnen selbst verwendete Malzmenge entscheidend; der Brauberechtigte, der in seinem Betriebe 
mehr als 7000 Hektoliter Malz verwendet, geht vom nächsten Jahre an der Steuerermäßigung 
verlustig. 
Wenn eine Betriebsstätte während der Zeit vom 1. Januar 1888 bis 30. September 
1889 auch von Privatbrauern, die nicht Theilhaber der Brauerei waren, — und zwar 
von jedem Einzelnen in selbständigem Betriebe — benützt wurde, so ist sie zu Gunsten 
dieser Brauer als gemeinsame Brauerei in obigem Sinne zu behandeln. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 mit 3) finden auf Kommun= und sonstige 
gemeinsame Brauereien der in § 5 letzter Absatz bezeichneten Art keine Anwendung. 
§ 8. 
Abgesehen von dem im § 7 Absatz 3 erörterten Falle sind nach dem in § 5 aus- 
gesprochenen Grundsatze, daß die Steuerermäßigung an der Betriebsstätte haftet, auch andere 
Brauer, welche nicht selbst Braustätten besitzen, bei Benützung einer die Begünstigung ge- 
nießenden Braustätte auf Anzeige bei der Aufschlageinnehmerei zum ermäßigten Malzauf- 
schlage zuzulassen. 
Hiebei genießen Hausbrauer die Steuerermäßigung für den eigenen Malzbedarf wie 
selbständige Brauberechtigte, solange der benützten Braustätte der Anspruch auf die Begünstigung 
zusteht, also bis zum Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Gesammtmalzverbrauch der 
die Braustätte benützenden gewerblichen Brauer 7000 Hektoliter übersteigt. Als Hausbrauer 
dürfen jedoch künftig nur Solche gelten, die ausschließlich für den eigenen Hausbedarf brauen. 
Für gewerbliche Brauer ist in Ansehung des Steuersatzes die von ihnen insgesammt 
in der benützten Braustätte verbrauchte Malzmenge entscheidend. 
Demnach ist zur Bestimmung des Stenersatzes für den gewerblichen Betrieb der Brau- 
stätte sowie zur Beurtheilung der Fortdauer der Steuerermäßigung für den gesammten Betrieb 
der Malzverbrauch der Hausbrauer außer Ansatz zu lassen. 
Wenn ein gewerblicher Brauer, der keine eigene Betriebsstätte besitzt, anstatt oder neben 
der bisher benützten, den ermäßigten Steuersatz genießenden Braustätte eine andere derartige 
Brauerei benützen will, so ist Antrag auf Genehmigung erforderlich; diese darf vom Haupt-
	        
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