W 38. 485
§ 7.
Bei Kommun= und sonstigen gemeinsamen (Genossenschafts= und dergleichen) Brauereien
ist der Anspruch auf die Steuerermäßigung durch die im § 2 bezeichneten Voraussetzungen
bedingt.
Die Begünstigung gebührt jedoch hier den einzelnen Brauberechtigten und es ist in
Ansehung des Steuersatzes nicht die in der Braustätte insgesammt, sondern die von dem
Einzelnen selbst verwendete Malzmenge entscheidend; der Brauberechtigte, der in seinem Betriebe
mehr als 7000 Hektoliter Malz verwendet, geht vom nächsten Jahre an der Steuerermäßigung
verlustig.
Wenn eine Betriebsstätte während der Zeit vom 1. Januar 1888 bis 30. September
1889 auch von Privatbrauern, die nicht Theilhaber der Brauerei waren, — und zwar
von jedem Einzelnen in selbständigem Betriebe — benützt wurde, so ist sie zu Gunsten
dieser Brauer als gemeinsame Brauerei in obigem Sinne zu behandeln.
Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 mit 3) finden auf Kommun= und sonstige
gemeinsame Brauereien der in § 5 letzter Absatz bezeichneten Art keine Anwendung.
§ 8.
Abgesehen von dem im § 7 Absatz 3 erörterten Falle sind nach dem in § 5 aus-
gesprochenen Grundsatze, daß die Steuerermäßigung an der Betriebsstätte haftet, auch andere
Brauer, welche nicht selbst Braustätten besitzen, bei Benützung einer die Begünstigung ge-
nießenden Braustätte auf Anzeige bei der Aufschlageinnehmerei zum ermäßigten Malzauf-
schlage zuzulassen.
Hiebei genießen Hausbrauer die Steuerermäßigung für den eigenen Malzbedarf wie
selbständige Brauberechtigte, solange der benützten Braustätte der Anspruch auf die Begünstigung
zusteht, also bis zum Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Gesammtmalzverbrauch der
die Braustätte benützenden gewerblichen Brauer 7000 Hektoliter übersteigt. Als Hausbrauer
dürfen jedoch künftig nur Solche gelten, die ausschließlich für den eigenen Hausbedarf brauen.
Für gewerbliche Brauer ist in Ansehung des Steuersatzes die von ihnen insgesammt
in der benützten Braustätte verbrauchte Malzmenge entscheidend.
Demnach ist zur Bestimmung des Stenersatzes für den gewerblichen Betrieb der Brau-
stätte sowie zur Beurtheilung der Fortdauer der Steuerermäßigung für den gesammten Betrieb
der Malzverbrauch der Hausbrauer außer Ansatz zu lassen.
Wenn ein gewerblicher Brauer, der keine eigene Betriebsstätte besitzt, anstatt oder neben
der bisher benützten, den ermäßigten Steuersatz genießenden Braustätte eine andere derartige
Brauerei benützen will, so ist Antrag auf Genehmigung erforderlich; diese darf vom Haupt-