Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

486 
zollamt nur mit der Einschränkung ertheilt werden, daß der Brauer auch bei Benützung 
mehrerer Braustätten die Steuerermäßigung nicht für mehr als 2000 Hektoliter Malz erhält. 
Hausbrauer haben beim Wechsel der Betriebsstätte neuerlich Anzeige (vgl. Abs. 1) zu 
erstatten. 
89. 
Ist dem Besitzer (Mitbesitzer, Brauberechtigten) einer zum ermäßigten Malzaufschlag— 
satze zugelassenen Braustättte deren zeitweise Benützung durch einen unverschuldeten Unfall 
(— wie Brand= oder Wasserschaden —) oder durch einen sonstigen Umstand unmöglich gemacht, 
so kann ihm auf Antrag vorübergehend die Benützung einer die Steuerermäßigung genießenden 
andern Braustätte als Fortsetzung des eigenen Betriebs mit der Wirkung gestattet werden, daß er 
für seinen in der eigenen und in der fremden Braustätte stattfindenden Betrieb zusammen 
2000 Hektoliter Malz zum ermäßigten Steuersatz im Jahre verwenden darf und der sonstige 
Betrieb der fremden Braustätte hievon unabhängig hinsichtlich der Berechnung der verbrauchten 
Malzmenge und des Aufschlagsatzes zu behandeln ist. 
§ 10. 
Betreibt der Inhaber einer Bierbrauerei zugleich eine Essigfiederei, so ist jedes dieser 
Geschäfte hinsichtlich des Steuersatzes als eine für sich bestehende (selbständige) Betriebsstätte 
zu behandeln. 
Wird dagegen in einer Braustätte zugleich Braunbier und Weißbier erzeugt, so sind 
diese beiden Betriebe in Ansehung des Steuersatzes mit Wirkung vom 1. Januar 1896 
an als ein einziges Geschäft zu behandeln. Hieraus ergibt sich Folgendes: 
a) Ist die Braustätte zum ermäßigten Steuersatze zugelassen, so genießt sie diese Be- 
günstiguug für die ersten in einem Jahre zur Bereitung von Braunbier und von 
Weißbier verwendeten 2000 Hektoliter Malz, verwirkt dieselbe aber durch Uleber- 
schreitung eines Gesammtverbrauchs von 7000 Hektoliter Malz. Es kann also 
künftig jede zum ermäßigten Aufschlagsatze zugelassene Weißbierbrauerei ihren Betrieb 
auch auf die Braunbierbrauerei und umgekehrt jede dergleichen Braunbierbrauerei ihren 
Betrieb auch auf die Weißbierbrauerei unter Beibehaltung des ermäßigten Stenersatzes 
bis zu einem Gesammtverbrauch von 2000 Hektoliter Malz ohne Unterscheidung der 
erzeugten Bierart ausdehnen. Uebersteigt der Gesammtverbrauch einer Braustätte 
10 000 Hektoliter Malz, so ist von da an der erhöhte Steuersatz (§ 1 Abs. 1) 
anzuwenden. 
b) Sollte in einer Braustätte in der Zeit vom 1. Jannar 1888 bis 30. September 1889 
zugleich Brannbier und Weißbier erzeugt und dieselbe gemäß der Vorschrift in § 2 
unter k der bisherigen Vollzugsbestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1889 
Seite 639 ff.) für jede Bierart als selbständige Betriebsstätte mit je 2000 Hekto-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.