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liter, sohin im Ganzen eventuell mit 4000 Hektoliter, dem Steuersatze von 5 -##
unterworfen worden sein, so ist die Betriebsstätte vom 1. Januar 1896 an als
ein einziges aufschlagpflichtiges Geschäft anzusehen und nur für die ersten in einem
Jahre insgesammt verwendeten 2000 Hektoliter Malz zum ermäßigten Satze zuzulassen.
I) Hinsichtlich der Aufschlagbeträge, die nach Obigem im Jahre 1896 bis jetzt zu viel
gezahlt wurden, findet die Vorschrift am Schlusse des § 4 entsprechende Anwendung;
zu wenig gezahlte Beträge sind sofort nachzuerheben bezw. bei Berechnung der Nach-
borge in Ansatz zu bringen.
In allen übrigen, im vorstehenden Absatz 2 nicht berührten steuertechnischen Beziehungen
(z. B. hinsichtlich der Verwendung der verschiedenen Malzarten zur Bierbereitung, der An-
meldung über die Art der Malzverwendung, der Polettenausstellung, der Gewährung der
Nachborge — Art. 7, 13 bis 16 und 43 des Maljzaufschlaggesetzes — sowie in Ansehung
der Statistik 2c.) müssen Braustätten, in denen zugleich Braunbier und Weißbier erzeugt
wird, nach wie vor als zwei für sich bestehende selbständige Betriebsstätten behandelt werden.
11.
Werden mehrere Bierbrauereien in einen Betrieb vereinigt, so ist, — soferne nicht
eine neu entstandene Betriebsstätte in Frage steht (vergl. § 6 Abs. 2) —, der Malz-
verbrauch der einzelnen Brauereien im betreffenden Jahre zusammenzurechnen und auf den
Malzverbrauch des vereinigten Betriebes für den Rest des Jahres jener Steuersatz anzu-
wenden, der sich unter Berücksichtigung dieser Gesammtmenge ergibt, der also zutreffen würde,
wenn die Vereinigung schon mit Beginn des Jahres stattgehabt hätte; die etwaige Zulassung
zur Steuerermäßigung oder ihre fernere Gewährung bemißt sich nach dem am Schlusse des
Jahres sich ergebenden Gesammtmalzverbrauch.
Ebenso hat, wenn im Laufe eines Kalenderjahres durch Umwandlung einer Privat-
brauerei in eine Aktienbrauerei, durch Verkauf, Verpachtung, Erbschaft u. s. w. ein Wechsel
in der Person des Betriebsberechtigten eintritt, der neue Erwerber für den Malzverbrauch
des übrigen Theils des Jahres denjenigen Steuersatz zu entrichten, den der Vorbesitzer bei
eigener Fortsetzung des Betriebs hätte entrichten müssen.
12.
Die Anträge auf Zulassung oder Wiederzulassung zum ermäßigten Steuersatze sind
schriftlich oder zu Protokoll der Aufschlageinnehmerei zu stellen.
Soweit nicht anders bestimmt ist, erfolgt die Entscheidung über die Anträge durch die
k. Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. Die Entscheidung dieser Stelle ist
von den unteren Behörden auch einzuholen, wenn sich Zweifel ergibt, ob die Steuerermäßigung
von ihnen zu bewilligen oder fortzugewähren oder welcher Steuersatz überhaupt anzuwenden ist.