Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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8 13. 
Zur Erleichterung der richtigen Anwendung der verschiedenen Steuersätze wird von jeder 
Aufschlageinnehmerei ein Verzeichniß der Bierbrauereien und Essigsiedereien ihres Bezirkes — 
Amage 1— 
Brauereiverzeichniß — nach Anlage 1 und Abschrift des Verzeichnisses beim einschlägigen 
Hauptzollamt sowie bei der Generaldirektion der Zölle 2c. geführt. 
Für die Führung des Verzeichnisses gelten folgende Vorschriften: 
a) Das Verzeichniß besteht aus zwei Abtheilungen; die erste Abtheilung — A — hat 
lediglich diejenigen Betriebsstätten, welche den ermäßigten Aufschlagsatz von 5 4 
genießen, die zweite Abtheilung — B — die von dieser Begünstigung ausgeschlossenen 
Betriebsstätten zu enthalten. 
b) Jede Abtheilung zerfällt in drei Abschnitte: Abschnitt I für Braunbierbrauereien, 
Abschnitt II für Weißbierbrauereien, Abschnitt III für Essigsiedereien. 
Betreibt der Inhaber einer Bierbrauerei zugleich eine Essigsiederei, so ist jedes 
dieser Geschäfte gesondert in dem betreffenden Abschnitte der Abtheilung A oder B 
vorzutragen (§ 10 Abs. 1). 
Wird in einer Braustätte zugleich Braunbier und Weißbier erzeugt, so ist sie 
künftig unter Abschnitt 1 vorzutragen, in der Spalte für Bemerkungen ist aber 
anzugeben, daß in der Brauerei auch Weißbier hergestellt wird. Bei den seither 
sowohl unter Abschnitt 1 als unter Abschnitt 1II vorgetragenen Brauereien dieser Art 
ist der Eintrag in Abschnitt II unter Einstellung einer bezüglichen Bemerkung zu 
löschen (§ 10 Abs. 2). 
c) Bei jedem Vortrag einer Betriebsstätte sind nur die hiefür nach dem Vordrucke 
passenden Spalten auszufüllen. Für jeden einzelnen Vortrag ist jedoch genügender 
Raum zu nachträglichen Aenderungen freizulassen. 
d) Die Spalte 5 in beiden Abtheilungen dient für jene Betriebsstätten, welche besonders 
einzureihen waren, also für diejenigen, welche in der Zeit vom 1. Januar bis 
30. September 1889 neu entstanden sind (§ 3). 
In diese Spalte der Abtheilung A sind insbesondere auch die Bierbrauereien 
aufzunehmen, welche auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1896 zur Steuer- 
ermäßigung zugelassen werden (§ 4). 
Die in Kommun= und sonstigen gemeinsamen Brauereien (§ 7) Brauberechtigten 
sind unter Angabe der von ihnen benützten Braustätte in derjenigen Abtheilung vor- 
zutragen, in welche der Einzelne nach Maßgabe seines Malzverbrauchs gehört. 
Beim Vortrage von Brauern, die keine eigene Betriebsstätte besitzen und eine 
steuerbegünstigte Brauerei benützen (§ 8), ist auf die letztere hin zuweisen.
	        
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