Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

qu. 3. 
Autagen 
Aulage. 4— 
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struktion sowie durch Beilage 6 zu § 14 Absatz 6 der Anweisung für die Hauptzollämter 
vorgeschriebenen Formulare, sondern solche nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 in Ge- 
brauch zu nehmen. 
Bezüglich der Benützung der Muster ist Folgendes zu beachten: 
a. Zur Abrechnung. 
Für jedes aufschlagpflichtige Geschäft ist in Spalte 4 der Abrechnung für das 1. Ouartal 
des Jahres oder für dasjenige spätere Quartal, in dem der Betrieb eröffnet wurde, der den 
Steuersatz bestimmende Gesammtmaljzverbrauch in dem dem Abrechnungsjahre vorausgegangenen 
Jahr, in welchem ein Betrieb stattfand, — in den Abrechnungen für die folgenden Ouartale 
jeweils der Gesammtmalzverbrauch der Vorquartale des Abrechnungsjahres selbst einzustellen. 
In den Fällen des § 11 (Zusammenlegung mehrerer Brauereien, Besitzwechsel oder 
dergl.) ist in Spalte 4 die in den einzelnen Brauereien oder von den verschiedenen Besitzern 
der Betriebsstätte verwendete Malzmenge zusammengerechnet vorzutragen. 
b. Zum Konspekte. 
Nach den bisherigen Erfahrungen ist nicht anzunehmen, daß der jährliche Malzverbrauch 
in den Essigsiedereien einen beträchtlichen Umfang erreichen wird. Es sind deßhalb unter Be- 
rücksichtigung des Umstandes, daß auch von der Steunerermäßigung ausgeschlossene Essig- 
siedereien in Betrieb gelangen können, in dem Muster des Konspekts nur die Steuersätze von 
5 JX und 6 —X vorgesehen. 
Da der Malzverbrauch zur Bereitung von Weißbier nach § 10 Abs. 2 von dem 
Malzverbrauch, der in derselben Braustätte zur Braunbierbereitung verwendet wird, in An- 
sehung des Steuersatzes künftig nicht mehr getrennt zu behandeln ist, daher zu Weißbier 
verwendete Malzmengen, auch wenn sie 10 000 Hektoliter nicht übersteigen, unter Umständen 
den höheren Aufschlagsätzen von 6 J 25 J und 6 50 J zu unterstellen sind, so sind 
die Spalten für diese letzteren Steuersätze (zu b des Konspekts) in solchen — immerhin 
wohl nur selteneren — Fällen durch die Hauptzollämter in der Spalte für Bemerkungen 
anzufügen. 
§ 15. 
Für die nach § 9 der Malzaufschlag-Instruktion zu führenden Mannalien ist das 
durch die Beilage 6 a. a. O. vorgeschriebene Formular weiter zu benützen. Der Quartals- 
Abschluß ist jedoch nach Maßgabe der in der Anlage 4 angeführten, beispielsweise für das 
4. Quartal 1896 gewählten Mustervorträge zu fertigen, wobei zu beachten ist, daß in die 
Spalte für Bemerkungen dieselben Ziffern einzustellen sind, wie solche in Spalte 4 der Ein- 
nehmerei-Abrechnungen eingetragen werden — vergl. § 14 Abs. 2 unter a.
	        
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