Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 38. 491 
Der Vortrag der Aufschlagschuldigkeit bei den einzelnen Monatsabschlüssen hat zu 
unterbleiben. Es ist jedoch bei Aufschlagpflichtigen, welche zur Vorauszahlung des Malz- 
aufschlages verbunden sind, denselben sohin schon bei der Polettenerholung zu entrichten 
haben, darauf zu achten, daß für die polettirte Malzmenge sofort der zutreffende Steuersatz 
in Anwendung kommt; vgl. auch 8 13 unter g. 
8 16. 
In den nach 8 14 Ziff. 1 Abs. 4 der Malzaufschlag-Instruktion den Aufschlag— 
pflichtigen zu übermittelnden Eröffnungen über die Quartalsschuldigkeit sind beim Vortrage 
des Aerarialmalzaufschlages (in Abs. 1 des Formulars, Beilage 10 a. a. O.) stets die be- 
treffenden Steuersätze und die denselben unterliegenden Malzmengen genau anzugeben; z. B. 
5203 + 45 J Aerarialmalzaufschlag, nämlich für: 
469 hl 251 (nach 5 4) 2346 M. 26 , 
476 hl 201 (nach 64) 28574 20 J. 
Hingegen hat im erwähnten Formular der dritte Absatz in Wegfall zu kommen. 
Im Quittungsbuch-Formular (Beilage 12 zu § 16 Ziff. 4 der Malzaufschlag-In- 
struktion) haben beim Vordruck „Aufschlagbetrag nach dem Satze zu 6 = für 1 hlL“ die 
Worte „nach dem Satze zu 6 4X für 1 hl“ wegzufallen. 
§ 17. 
I. Bei dem durch § 21 der Malzaufschlag-Instruktion vorgeschriebenen Verfahren 
für die Behandlung von Gesuchen um Nachlaß am Malzaufschlag (Art. 10 des Malzauf- 
schlaggesetzes) ist auch der Steuersatz festzustellen, der für den beanspruchten Nachlaß zutreffend 
erscheint. 
Bestehen Zweifel darüber, so hat der Gesuchsteller den Nachweis über die Richtigkeit 
des beanspruchten Steuersatzes zu erbringen; wird der Nachweis nicht erbracht, so ist bei 
Betriebsstätten, die den ermäßigten Steuersatz genießen, der Satz von 5 J, bei andern 
Betriebsstätten der Satz von 6 —X für je 1 Hektoliter Malz als maßgebend anzunehmen. 
Es ist deßhalb auch in den nach § 16 Ziff. 1 Abs. 2 und Beilage VIII der Anweisung 
für die Hauptzollämter anzufertigenden Nachlaß-Designationen der treffende Steuersatz in 
der Spalte für den Nachlaßbetrag (in gleicher Weise wie bezüglich des Lokal-Malzaufschlages) 
anzugeben. 
In Fällen unrichtiger Anzeige der Kontroluhr am Malzmeßapparat ist nicht der Auf- 
schlagbetrag für die zu viel angezeigte Malzmenge zu erlassen oder für die zu wenig ange- 
zeigte Malzmenge einzuheben (§ 45 Ziff. 2 Abs. 4 der Malzaufschlag-Instruktion), 
sondern die unrichtig angezeigte Malzmenge selbst im Manual des Ausschlagpflichtigen ab- 
bezw. zuzusetzen. 
85“
	        
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