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Der Vortrag der Aufschlagschuldigkeit bei den einzelnen Monatsabschlüssen hat zu
unterbleiben. Es ist jedoch bei Aufschlagpflichtigen, welche zur Vorauszahlung des Malz-
aufschlages verbunden sind, denselben sohin schon bei der Polettenerholung zu entrichten
haben, darauf zu achten, daß für die polettirte Malzmenge sofort der zutreffende Steuersatz
in Anwendung kommt; vgl. auch 8 13 unter g.
8 16.
In den nach 8 14 Ziff. 1 Abs. 4 der Malzaufschlag-Instruktion den Aufschlag—
pflichtigen zu übermittelnden Eröffnungen über die Quartalsschuldigkeit sind beim Vortrage
des Aerarialmalzaufschlages (in Abs. 1 des Formulars, Beilage 10 a. a. O.) stets die be-
treffenden Steuersätze und die denselben unterliegenden Malzmengen genau anzugeben; z. B.
5203 + 45 J Aerarialmalzaufschlag, nämlich für:
469 hl 251 (nach 5 4) 2346 M. 26 ,
476 hl 201 (nach 64) 28574 20 J.
Hingegen hat im erwähnten Formular der dritte Absatz in Wegfall zu kommen.
Im Quittungsbuch-Formular (Beilage 12 zu § 16 Ziff. 4 der Malzaufschlag-In-
struktion) haben beim Vordruck „Aufschlagbetrag nach dem Satze zu 6 = für 1 hlL“ die
Worte „nach dem Satze zu 6 4X für 1 hl“ wegzufallen.
§ 17.
I. Bei dem durch § 21 der Malzaufschlag-Instruktion vorgeschriebenen Verfahren
für die Behandlung von Gesuchen um Nachlaß am Malzaufschlag (Art. 10 des Malzauf-
schlaggesetzes) ist auch der Steuersatz festzustellen, der für den beanspruchten Nachlaß zutreffend
erscheint.
Bestehen Zweifel darüber, so hat der Gesuchsteller den Nachweis über die Richtigkeit
des beanspruchten Steuersatzes zu erbringen; wird der Nachweis nicht erbracht, so ist bei
Betriebsstätten, die den ermäßigten Steuersatz genießen, der Satz von 5 J, bei andern
Betriebsstätten der Satz von 6 —X für je 1 Hektoliter Malz als maßgebend anzunehmen.
Es ist deßhalb auch in den nach § 16 Ziff. 1 Abs. 2 und Beilage VIII der Anweisung
für die Hauptzollämter anzufertigenden Nachlaß-Designationen der treffende Steuersatz in
der Spalte für den Nachlaßbetrag (in gleicher Weise wie bezüglich des Lokal-Malzaufschlages)
anzugeben.
In Fällen unrichtiger Anzeige der Kontroluhr am Malzmeßapparat ist nicht der Auf-
schlagbetrag für die zu viel angezeigte Malzmenge zu erlassen oder für die zu wenig ange-
zeigte Malzmenge einzuheben (§ 45 Ziff. 2 Abs. 4 der Malzaufschlag-Instruktion),
sondern die unrichtig angezeigte Malzmenge selbst im Manual des Ausschlagpflichtigen ab-
bezw. zuzusetzen.
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