Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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jeder derselben einen Theil Gerste oder Malz liefert, daß aber das Sieden selbst nur von 
einem der Betheiligten bewerkstelligt wird, welcher alsdann das gewonnene Bier an die 
einzeluen Berechtigten nach Maßgabe der gelieferten Gersten— oder Malzmengen abgibt. 
In solchen Fällen wurde bisher bei der Aufschlageinnehmerei nur das Einschreibbuch 
des die Sud vornehmenden Brauers übergeben und hienach auch auf diesen die Polette aus— 
gestellt, obschon er im civilrechtlichen Sinne nicht Eigenthümer der gesammten im 
Einschreibbuche angemeldeten Malzmenge war. 
Gegen das vorstehend bezeichnete Verfahren besteht kein Bedenken, weil die Verwendung 
des Malzes als im eigenen Betriebe des Anmeldenden erfolgt anzusehen ist. Dieses Ver- 
fahren verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen in Art. II und in Art. IV Ziffer II 
Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889 (Art. 69 Abs. 2 und Art. 80 Ziff. 11 
des Gesetzes vom 16. Mai 1868 in der Fassung vom 10. Dezember 1889), und kann 
demgemäß da, wo solches seither üblich war, fernerhin unbeanstandet beibehalten werden. 
In derartigen Fällen ist jedoch als Malzeigenthümer und Aufschlagpflichtiger im Sinne des 
Malzaufschlaggesetzes derjenige anzusehen, welcher das Einschreibbuch übergibt und auf dessen 
Namen die Polette lautet. 
8 20. 
Brauer, welche die Braustätte eines Andern benützen (§ 7 Abs. 3 und § 8), haben 
vorbehaltlich der Fälle des § 19 eigene Einschreibbücher zu führen und die Poletten auf 
ihren Namen zu erholen.
	        
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