Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die bezüglichen Vorlagen sind seitens der unmittelbaren Städte durch die 
vorgesetzte k. Regierung, Kammer des Innern, seitens der übrigen Gemeinden 
durch das vorgesetzte k. Bezirksamt an das k. Staatsministerium des Innern 
einzubringen. 
Die Vorlage hat den Ausweis über die Gemeindebeschlüsse, auf denen die 
bezügliche Anleihe beruht, und den staatsaufsichtlichen Bescheid, mit welchem die 
Genehmigung dazu ertheilt wurde, dann den Wortlaut des Textes der Schuld- 
urkunde und der Zinsscheine sowie den Vertrag, unter dem etwa die Ausgabe 
Dritten überlassen wird, zu enthalten. 
In der Schuldurkunde müssen alle wesentlichen, auf die Anleihe einschlägigen 
Bestimmungen Ausdruck finden; namentlich ist darin über die bezüglichen Gemeinde- 
beschlüsse mit der staatsaufsichtlichen Genehmigung, über die Stückeintheilung, den 
Verloosungsplan, die zur Bekanntmachung bestimmten Organe, dann über Zu- 
lassung und Modalitäten der Vinkulirung das Erforderliche zu konstatiren. 
Soferne es im Falle des Art. 18 obengenannten Gesetzes vom 18. März l. Is. 
zur Bestellung eines Treuhänders kommen sollte, ist der Umfang seiner Befugnisse 
in die Urkunde aufzunehmen. 
Im Uebrigen ist darauf zu halten, daß nicht Stücke unter 100 JX aus- 
gegeben, etwaige Verjährungsfristen nicht zu kurz bemessen, dann die Amortisation 
der Schuldverschreibungen und die Einlösung verlorener Zinsscheine (Art. 1 und 12 
angeführten Gesetzes) nicht ausgeschlossen werden. 
Der Zeitraum für die Kouponsbogen ist in der Regel auf 10 Jahre zu 
beschränken und kann auf höchstens fünfzehn Jahre in dem Falle erstreckt werden, 
wenn die Einlösung der nach Erlöschen der Hauptverbindlichkeit fällig werdenden 
Zinsscheine nicht ausgeschlossen wird. 
München, den 23. Juli 1896. 
frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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