Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit rother Schrift 
auf weißem Grunde zu bezeichnen. 
Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radir- oder 
Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. 
8 11. 
Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften werden solche 
Arzneien gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen unter die 
Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen. 
12. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Allerhöchste Verordnung vom 9. November 
1891 aufgehoben wird, tritt vom 1. Oktober 1896 für den ganzen Umfang des König- 
reiches in Kraft. 
München, den 22. Juli 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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