Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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nur an den Empfänger selbst, Sendungen gegen Rückschein nur an den Em- 
pfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten abgegeben werden. 
8. Im § 27 Absatz 1 erhält der 2. Satz folgende geänderte Fassung: 
Die Postanstalten haben den betreffenden Personen eigene Brieffächer einzu- 
richten und in denselben alle jene eingehenden und nach der abgegebenen Erklär- 
ung abzuholenden (frankirten und unfrankirten) Briefpostsendungen — mit Aus- 
nahme der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen, der Schreiben mit Postzu- 
stellungsurkunden, der Postaufträge, sowie der vom Absender mit dem Vermerke 
„Eigenhändig“ versehenen Einschreibsendungen und Postanweisungen (einschließlich 
der telegraphischen), welche der Erklärung des Empfängers ungeachtet demselben 
zugestellt werden — zur Abholung zu hinterlegen. 
9. Der § 36 „SEinziehung der Rechnungsbeträge für Bücherpostsendungen durch Post- 
aufträge“ wird aufgehoben und ist daher zu streichen. 
10. Im § 37 ist im Absatz VIII hinter den Worten „gewöhnlichen Briefen', einzu- 
fügen: „Postkarten“. 
11. Im § 42, Absatz III sind die Angaben vom 3. Satze ab (Für die auf Bücher- 
postsendungen — wie für Einschreibsendungen) zu streichen. 
Die vorstehenden Aenderungen treten sosort in Kraft. 
München, den 24. Juli 1896. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath Dr. v. Rumpler. 
  
  
Jo. 14594. 
Bekanntmachung, Aenderung der Landwehrbezirkseintheilung betreffend. 
fl. Staatsministerinm des Innern und fl. Kriegsministerium. 
Die Anlage 1 zur Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 
ist zu berichtigen, wie folgt: 
1. An Stelle der bisherigen Verwaltungsbezirke beim Landwehrbezirke Tilsit — 
I. Kgl. Preuß. Armeekorps, 1. Infanterie-Brigade — ist zu setzen: 
Kreis Heydekrug. 
Stadt Tilsit. 
Landkreis Tilsit. 
Kreis Memel.
	        
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