Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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esetz und Verordunngs-Büat 
für das 
Königreich Bayern. 
I 41. 
München, den 8. August 1896. 
Inhalt. 
Bekanntmachung vom 28. Juli 1896, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 4. August 1896, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber durch die Aktiengesellschaft Bürgerbräu in Ludwigshafen a. Rh. betreffend. — Bekannt= 
machung vom 7. August 1896, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Marktgemeinde 
Sommerhausen, k. Bezirksamts Ochsenfurt, betreffend. — Bekanntmachung vom 7. August 1896, 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Gemeinde Tutzing, k. Bezirksamts München II, 
betreffend. — Ordens-Verleihungen. 
  
  
  
  
  
  
  
No. 4211 II. 
Bekauntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Die Bestimmungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands (Gesetz= und Verordnungsblatt 1895 Nr. 7) werden in nachstehender Weise ergänzt 
beziehungsweise abgeändert: 
1. In der Eingangsbestimmung unter Nr. XX ist folgender vierter Absatz nach- 
zutragen: 
„() Kohlenwasserstoffe anderen Ursprungs, die bei 17,, Grad Celsius 
ein spezifisches Gewicht von mindestens O,830 haben.“ 
2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen: 
a) Hinter Ziffer 3 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
„4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände 
von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leim- 
dünger) müssen mit zwei übereinanderliegenden großen, wasserdichten, 
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