Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke 
ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch 
nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden 
Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder 
von gebrauchter Lohe anzubringen. 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, 
dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der 
Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.“ 
b) Die Ziffern 4 bis 8 sind in 5 bis 9 abzuändern. 
c) In der neuen Ziffer 5 ! der Eingang wie folgt zu fassen: 
„Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht 
genannten Cegenstände.“ 
3. Am Schluß der Nr. IIII ist folgender zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„Während der Monate Oktober, November, Dezember, Jannar, 
Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, 
sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen 
Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Absatz 1 
Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen 
mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein." 
Die Aenderungen treten am 1. September ds. Is. in Kraft. 
München, den 28. Juli 1896. 
In Vertretung: 
Staatsrath v. Mayer. 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath Dr. v. Rumpler. 
Nr. 14968. 
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Aktiengesellschaft Bürgerbräu in Ludwigshafen a. Rh. betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einvernehmen mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Hentigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestimmungen 
über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der Aktien- 
gesellschaft Bürgerbrän in Ludwigshafen a. Rh. auf Grund Beschlusses der Generalver- 
sammlung vom 3. Dezember 1895 die Genehmigung zur Ausgabe 4 prozentiger, auf Liegen- 
  
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