Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

563 
eseh= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
45. 
München, den 31. August 1896. 
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 25. August 1896, Ansgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Simoniusfschen Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft in Wangen betreffend. — Bekanntmachung vom 
29. August 1896, Gesuch um die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
betreffend. — Königlich Allerhöchtte Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
  
  
Nr. 16245. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Simonius'schen Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft in Wangen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einvernehmen mit den k. Staatsministerieu-Kmuiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestimmungen 
über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Allerhöchsten 
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der 
Simonins'schen Cellulosefabriken-Aktiengesellschaft in Wangen im Allgäu, auf Grund 
Beschlusses des Aufsichtsrathes der Gesellschaft vom 28. Mai ds. Is. die Genehmigung zur 
Ausgabe 4prozentiger, auf Liegenschaften genannter Gesellschaft hypothekarisch versicherter, 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Nominalbetrage von 800 000 -Ix, nänllich 
800 Stück zu je 1000 „ ausgestellt vom 1. September 1896 und alljährlich am 
1. September verzinslich, unter der Bedingung ertheilt, daß die auszugebenden Schuldver- 
schreibungen dem unter'n 20. Juli ds. Is. vorgelegten Entwurfe und die Hypothekbestellung 
dem unter'm gleichen Tage vorgelegten Entwurfe des Notariatsaktes entsprechen. 
München, den 25. August 1896. 
In Vertretung: 
Staatsrath von Neumayr. 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath Geib. 
98
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.