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in Ziffer 15 hinter den Worten: „Stationsdiener im Portier= und Perrondienste“: —
„Portier und Oberportier;
hinter Ziffer 21 als Ziffer 21a:
„Stationsdiener im Beleuchtungsdienste:
a) Geläufiges Lesen und Schreiben, Rechnen mit den 4 Spezies, sowie Fähigkeit,
eine schriftliche Meldung entsprechend zu fertigen;
b) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupt-
eisenbahnen Bayerns;
I) Kenntniß des Fahrplaues, soweit derselbe die treffende Station berührt, und
der wichtigsten durchgehenden Verbindungen;
d) Kenntniß der Signalordnung;
e) Kenntniß des Systemes der elektrischen Beleuchtungsanlage des treffenden Bahn-
hofes, des Leitungsnetzes sowie der Stellung der Bogenlampen und der Ver-
theilung der Glühlampen;
1I) Kenntniß der Konstruktion der Bogenlampen und Fertigkeit in der vorschrifts-
mäßigen Reinigung und Auswechselung der Kohlen;
in Ziffer 27 hinter dem Worte: „Bahnmeister'’: — „im äußeren Dienste;'
hinter Ziffer 27 als Ziffer 27 a unter Abänderung der gegenwärtigen Ziffer 27a in 27b:
„Bahnmeister im inneren Dienste:
a) Allgemeine Vorbildung, im Besonderen orthographische und geläufige Schrift
und die Fähigkeit, sich in der deutschen Sprache mündlich wie schriftlich ohne
grammatikalische und logische Fehler angemessen auszudrücken;
b) Rechnen in den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regel
de Tri, Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner
Theile, Winkelberechnungen und Gebrauch der Logarithmen-Tafel;
) Berechnung der bei dem Baue vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und
Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, Kegels
und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung);
d) Anfertigung komplizirterer Massenberechnungen, von Kostenvoranschlägen größerer
Baulichkeiten im Ingenieur= und Hochbaufache;
e) Fertigkeit im Freihand= und Linear-, Situations= und Architekturzeichnen, Ent-
werfen von Weg= und Wasserlaufverlegungen, Kunstbauten, kleineren Hochbauten
und von Spurplänen (Geleiseergänzungen einfacher Art);
) Fertigkeit im Nivelliren und Auftragen von Nivellements, im Abstecken und im
Aufnehmen einfacher Lagepläne;
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