Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

46. 567 
in Ziffer 15 hinter den Worten: „Stationsdiener im Portier= und Perrondienste“: — 
„Portier und Oberportier; 
hinter Ziffer 21 als Ziffer 21a: 
„Stationsdiener im Beleuchtungsdienste: 
a) Geläufiges Lesen und Schreiben, Rechnen mit den 4 Spezies, sowie Fähigkeit, 
eine schriftliche Meldung entsprechend zu fertigen; 
b) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupt- 
eisenbahnen Bayerns; 
I) Kenntniß des Fahrplaues, soweit derselbe die treffende Station berührt, und 
der wichtigsten durchgehenden Verbindungen; 
d) Kenntniß der Signalordnung; 
e) Kenntniß des Systemes der elektrischen Beleuchtungsanlage des treffenden Bahn- 
hofes, des Leitungsnetzes sowie der Stellung der Bogenlampen und der Ver- 
theilung der Glühlampen; 
1I) Kenntniß der Konstruktion der Bogenlampen und Fertigkeit in der vorschrifts- 
mäßigen Reinigung und Auswechselung der Kohlen; 
in Ziffer 27 hinter dem Worte: „Bahnmeister'’: — „im äußeren Dienste;' 
hinter Ziffer 27 als Ziffer 27 a unter Abänderung der gegenwärtigen Ziffer 27a in 27b: 
„Bahnmeister im inneren Dienste: 
a) Allgemeine Vorbildung, im Besonderen orthographische und geläufige Schrift 
und die Fähigkeit, sich in der deutschen Sprache mündlich wie schriftlich ohne 
grammatikalische und logische Fehler angemessen auszudrücken; 
b) Rechnen in den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regel 
de Tri, Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner 
Theile, Winkelberechnungen und Gebrauch der Logarithmen-Tafel; 
) Berechnung der bei dem Baue vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und 
Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, Kegels 
und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung); 
d) Anfertigung komplizirterer Massenberechnungen, von Kostenvoranschlägen größerer 
Baulichkeiten im Ingenieur= und Hochbaufache; 
e) Fertigkeit im Freihand= und Linear-, Situations= und Architekturzeichnen, Ent- 
werfen von Weg= und Wasserlaufverlegungen, Kunstbauten, kleineren Hochbauten 
und von Spurplänen (Geleiseergänzungen einfacher Art); 
) Fertigkeit im Nivelliren und Auftragen von Nivellements, im Abstecken und im 
Aufnehmen einfacher Lagepläne; 
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