Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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g) Kenntniß der gebräuchlichen Maurer-, Zimmer-, Schreiner-, Schlosser-, Spängler-, 
Dachdecker-, Glaser-Materialien, der Mörtel= und Betoubereitung, der Manuer- 
und Zimmerverbände, der Schreiner-, Schlosser-, Dachdecker-, Spängler-, An- 
streicher= und Glaserarbeiten; 
h) Kenntuiß sämmtlicher bei der Unterhaltung der Bahn, im Besonderen des Ober- 
baues, vorkommenden Arbeiten, der Erd-, Damm= und Entwässerungs-Arbeiten, 
der Bölzungen und Unterfangungen, der Herstellung der Bettung, der Kon- 
struktion des Oberbaues mit Weichen, Kreuzungen und Drehscheiben und deren 
Unterhaltung, der Prinzipien der Weichenstellwerke, der Bodenwaagen, Wasser- 
leitungen und Wassernahmsvorrichtungen, Signalkörper und Signalträger, der 
zur Bahnunterhaltung benöthigten Werkzeuge und Geräthe; 
i) Kenntniß der Organisation der bayerischen Staatsbahnen, der wesentlichen Be- 
stimmungen über die Verakkordirung von Staatsbauarbeiten, sowie über Sub- 
missionswesen, der Vorschriften über die Unterhaltung des Querschwellenoberbaues, 
über das Verhalten bei Schneeverwehungen, Kenntniß und Gewandtheit in der 
Anwendung der Betriebsordnung, der Signalordnung, der Vorschriften für den 
Gebrauch der elektrischen Läntwerke und Telephone, der Dienstanweisung für die 
Bahn= und Wechselwärter, sowie für die Bahnmeister und Zugführer (letzterer 
insoweit es die Führung von Materialzügen erfordert), über die Bemessung der 
täglichen Dienstzeit des Bahnaussichts= und Wechselwärterpersonales, der Vor- 
schriften über die Benützung der Draisinen, Roll= und Bahndienstwagen, der 
Fahrdienstanweisung, der Instruktion für Benützung und Unterhaltung der 
Staatsgebände, der Hausordnung, der Bestimmungen über freie Fahrt von 
Arbeitern und Bediensteten, der Satzungen der Eisenbahnbau= und Betriebs- 
krankenkasse und der Arbeiter-Pensionskasse der k. bayer. Staatseisenbahnver- 
waltung, sowie der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften; 
k) Fertigkeit in der Korrespondenz und Führung der Bücher, sowie der Listen zur 
Kontrole der Arbeiter, Aufstellung von Zahlungsberechnungen, Lohnlisten und 
Materialrapporten, Kenntniß der Buchungs= und Wirthschaftsordnung und Fertig- 
keit in der Journalführung.“ 
hinter Ziffer 40 als Ziffer 40 a: 
„Kanalmeister: 
a) die von den Schleußenoberwärtern geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten; 
b) Fähigkeit, einen Gegenstand aus der Dienstesaufgabe des Kanalmeisters in an- 
gemessener Form schriftlich darzustellen; 
) Fertigkeit in der Anfertigung von Massenberechnungen und Kostenvoranschlägen; 
d) Fertigkeit im Freihand= und Linearzeichnen nach einem gegebenen einfachen Thema.“
	        
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