Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 46. 569 
hinter Ziffer 42 a als Ziffer 42b 
„Vermessungszeichner: 
a) Allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift, sowie 
die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Zeichners in an- 
gemessener Form schriftlich darzustellen; 
b) Rechnen mit den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regel de Tri; 
) Berechnung der zur Ermittlung des Flächeninhaltes nöthigen geometrischen Figuren; 
d) Fertigkeit im Kartiren und Linearzeichnen, besonders in der Herstellung genauer 
Plankopien; 
Te) Fähigkeit, selbstständig kleinere Messungen vorzunehmen und darüber einen 
Handriß anzufertigen; 
l) Kenntniß der Anlage und Fortführung des Grundsteuerkatasters, soweit dasselbe 
auf den geometrisch-technischen Dienst Bezug hat.“ 
in Ziffer 49 an Stelle des bisherigen Vortrages: 
„Fahrkartendrucker: 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Rechnen mit den 4 Spezies, sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und 
mündlich in angemessener Form zu erstatten; 
c) Kenntniß der Einrichtung der Fahrkartendruck= und Zählmaschinen;"“ 
hinter Ziffer 49 als Ziffer 49a: 
„Steindrucker: 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Rechnen mit den 4 Spezies, sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und 
mündlich in angemessener Form zu erstatten; 
) Kenntniß der zur Herstellung von Autographien und Lithographien erforderlichen 
Materialien." 
dann als Ziffer 49b: 
„Buchbinder: 
a) Die vorstehend unter a und b für Steindrucker erforderlichen Kenntnisse und 
Fähigkeiten; 
b) Kenntniß der zur Herstellung von Buchbinderarbeiten erforderlichen Materialien 
und Geräthschaften; 
ferner als Ziffer 49c: 
„Lichtdrucker: 
a) Elementare Schulbildung;