Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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b) Rechnen mit den 4 Spezies, dann Fähigkeit, Bedarfslisten über die erforderlichen 
Materialien aufzustellen, sowie eine Meldung schriftlich und mündlich in ange- 
messener Form zu erstatten; 
c) Kenntniß der zur Herstellung von Lichtdrucken erforderlichen Materialien und 
Apparate.“ 
III. in 8 9: 
in Ziffer 2: hinter dem Worte: „Stationsdiener'“: — „im Packer-, Portier= und Perron-, 
Fahr= und Rangirdienste;“ 
hinter Ziffer 4, unter Streichung des Wortes: „Meßgehilfen“ daselbst, als Ziffer 4ar: 
„Meßgehilfen und Vermessungszeichner: aus je einem Beamten der allgemeinen 
Verwaltung, des geometrisch-technischen und des bantechnischen Dienstes;" 
in Ziffer 5: vor den Worten: „Heizer für elektrische und Gasbeleuchtung“: — „Stations- 
diener im Beleuchtungsdienste;“ 
in Ziffer 8: hinter dem Worte: „Schleusenoberwärter“: — „sowie Kanalmeister."“ 
IV. in § 10 Absatz 2; 
vor dem Worte: „Bremser"“: — „Fahrkartendrucker, Steindrucker, Buchbinder und Licht- 
drucker." 
  
Außerdem sind im Abschnitte „Bestimmungen über die Abhaltung von Dienstprüfungen 
bei der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung“ bei „C. Niederer Dienst" 
zu ersetzen die Bezeichnungen: 
„Packer“ durch: „Packmeister“, 
„Oberpacker“ durch: „Oberpackmeister“, 
„Oberkondukteur“ durch: „Zug führer, 
„Rudergeher“ durch: „Steuermann“, 
„Kapitänkondukteur“ durch: „Kapitän II. Klasse." 
München, den 25. August 1896. 
In Vertretung: 
Staatsrath von Mayer. 
Der General-Sekretär: 
von Bever.
	        
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