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Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds hoͤrt auf, sobald
terer zwanzig Prozent des emittirten Aktienkapitals betraͤgt, und beginnt wieder,
wenn er unter diesen Betrag hinabsinkt.
g. 34.
Die Dividenden werden jaͤhrlich am 2. Januar gegen Einlieferung der
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Der Verwaltungsrath macht die
Haͤuser durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt, bei welchen die Dividenden in
Empfang zu nehmen sind.
g. 35.
Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
fuͤnf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt
sind. Diese Bestimmung ist auf der Ruͤckseite der Dividendenscheine woͤrtlich
abzudrucken.
Titel VII.
Auflösung der Gesellschaft.
g. 36.
Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von
Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann
der Antrag auf Aufloͤsung der Gesellschaft gestellt, die Aufloͤsung selbst aber
nur in einer besonders dazu berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede fuͤr Eine
Stimme zaͤhlend, beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen
Genehmigung. Außerdem tritt die Aufloͤsung der Gesellschaft in den in
dem Gesetze vom 5. November 1843. bestimmten Fällen ein, und wird nach
Maaßgabe der in diesem Gesetze getroffenen Beslimmungen bewirkt.
Titel VIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
g. 37.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen dürfen, mit
Ausnahme der im §. 8. erwähnten Fälle, nur durch Schiedsmänner entschieden
werden, von denen jeder Theil einen wählt; doch kann die Zweckmäßigkeit
einer Maaßregel des Verwaltungsrathes oder eines Beschlusses der General-Versammlung
nicht Gegenstand eines schiedsrichterlichen oder richterlichen Verfabrens
sein. — Ein Obmann ktritt nur dann hinzu, wenn die beiden See
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