Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die  Vorwegnahme  zur  Bildung  des  Reservefonds  hoͤrt  auf,  sobald
terer  zwanzig  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitals  betraͤgt,  und  beginnt  wieder,
  wenn  er  unter  diesen  Betrag  hinabsinkt.

g.  34.

Die  Dividenden  werden  jaͤhrlich  am  2.  Januar  gegen  Einlieferung  der
ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.  Der  Verwaltungsrath  macht  die
Haͤuser  durch  die  Gesellschaftsblaͤtter  bekannt,  bei  welchen  die  Dividenden  in
Empfang  zu  nehmen  sind.

g.  35.

Die  Dividenden  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fuͤnf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.  Diese  Bestimmung  ist  auf  der  Ruͤckseite  der  Dividendenscheine  woͤrtlich
  abzudrucken.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  36.

Von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,  oder  von
Aktionairen,  welche  zusammen  ein  Drittel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann
der  Antrag  auf  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  gestellt,  die  Aufloͤsung  selbst  aber
nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit
  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  jede  fuͤr  Eine
Stimme  zaͤhlend,  beschlossen  werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen
  Genehmigung.  Außerdem  tritt  die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  in  den  in
dem  Gesetze  vom  5.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein,  und  wird  nach
Maaßgabe  der  in  diesem  Gesetze  getroffenen  Beslimmungen  bewirkt.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

g.  37.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  dürfen,  mit
Ausnahme  der  im  §.  8.  erwähnten  Fälle,  nur  durch  Schiedsmänner  entschieden
  werden,  von  denen  jeder  Theil  einen  wählt;  doch  kann  die  Zweckmäßigkeit
einer  Maaßregel  des  Verwaltungsrathes  oder  eines  Beschlusses  der  General-Versammlung
  nicht  Gegenstand  eines  schiedsrichterlichen  oder  richterlichen  Verfabrens
  sein.  —  Ein  Obmann  ktritt  nur  dann  hinzu,  wenn  die  beiden  See

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