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§ 2.
Bei Ertheilung beschränkter Hypothekenauszüge (§ 1) sind die Hypothekenbewahrer
berechtigt, für die Durchsicht einer jeden Einschreibung, die einer Belastung der Liegenschaft
nicht ergibt, eine Nachschlaggebühr von zwanzig Pfennig in Ansatz zu bringen.
Wird die Ertheilung eines Hypothekenauszuges für mehrere Liegenschaften beantragt,
so erhöht sich die Nachschlaggebühr auf vierzig Pfennig für jede Einschreibung, die in Bezug
auf mindestens fünf Liegenschaften durchgesehen wird.
83.
Die für Ertheilung eines Hypothekenauszugs oder für die Bescheinigung der Hypotheken-
freiheit erwachsende Gebühr von vierundachtzig Pfennig — Ziffer 6 der Tabelle zu dem
Dekret vom 21. September 1810 in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Dezember 1817,
die Festsetzung des Salars der Hypothekenbeamten in deutschem Geld betreffend, und mit
8§ 1 der Verordnung vom 19. Juli 1876, die Gebühren der Hypothekenbewahrer in der
Pfalz betreffend — kommt unverkürzt in Ansatz, auch wenn die in § 2 zugebilligten
Gebühren berechnet werden dürfen.
84.
Die Bestimmung in Art. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1825, das Hypotheken-
wesen des Rheinkreises betreffend, bleibt unberührt.
85.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt in Kraft.
Die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen werden von dem
Staatsministerium der Justiz, insoweit es sich um Gebührenfragen handelt, im Benehmen
mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen.
Gegeben Hinterstein, den 17. September 1896.
Luitpold,
Prin von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Krhr. v. Ceonrod. Staatsrath von May.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Petri.