Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die Kapitalsbeträge und die bis 31. Oktober l. Is. einschließlich sich berechnenden 
4prozentigen Zinsen können schon vom 1. Oktober l. Is. an bei der k. Staatsschulden- 
tilgungs-Hauptkasse bezw. bei der k. Eisenbahnbau-Dotations-Hauptkasse dahier täglich — 
mit Ausschluß der Sonn= und Feiertage — in den üblichen Bureaustunden gegen Quittung 
und gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen, mit welchen auch die sämmtlichen noch nicht 
verfallenen Coupons, sowie die Coupons-Anweisung (Talon) einzureichen sind, baar in 
Empfang genommen werden. Der Geldbetrag fehlender Coupons wird, soferne nicht besondere 
Caution geleistet wird, an der zu leistenden Zahlung in Abzug gebracht. 
Außerhalb Münchens erfolgt die Zahlung vermittlungsweise bei den k. Rentämtern, 
bei der k. Hauptbank in Nürnberg oder einer der k. Filialbanken, bei den Bankhäusern 
M. A. von Rothschild u Söhne und von Erlanger u. Sähne in Frankfurt a./M., 
sowie bei der Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin nach den für die Einlösung ge- 
kündeter und verlooster Obligationen geltenden Bestimmungen. 
München, den 22. September 1896. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch.
	        
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