Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Wenn Geisteskranke oder Verschwender solche trifft, so sollen dieselben nicht ausge— 
schlossen, sondern vorbehaltlich der Bestellung einer Curatel bezüglich ihrer persönlichen Ver— 
hältnisse und ihres Allodialvermögens eine Administration des Fideikommisses vom Fidei— 
kommißgerichte eingeleitet werden. 
84. 
Lasten des Fideikommisses. 
Sollte das Allodialvermögen des Stifters bei dessen Tode nicht hinreichen, um jedem 
der Geschwister des ersten Fideikommißnachfolgers dessen Pflichttheil auszukehren, so haftet 
das Fideikommiß für die noch fehlende Summe und hat Letzterer diese Summe alljährlich 
bis zur Auszahlung an die Berechtigten mit 4 Prozent zu verzinsen. 
Der Wittwe des Stifters ist vom Fideikommißinhaber das ganze Schloß Rottenbuch 
Haus Nr. 135 sammt Einrichtung zur unentgeltlichen Benützung einzuräumen und von 
diesem zugleich ein jährliches Wittum von Zweitausend Mark zu bezahlen. 
Dieselbe Summe hat jeder Fideikommißbesitzer der Wittwe seines Vorgängers in halb- 
jährigen Raten zu entrichten und muß ihr eine standesmäßige Wohnung in jenem Schlosse 
unentgeltlich zur Verfügung stellen. 
Den Anspruch auf Wittum und Wohnung hat stets nur Eine und zwar die zuerst 
berechtigte Wittwe. Sämmtliche Ansprüche erlöschen bei Wiederverheirathung. 
§ 5. 
Pflichten des Fideikommißinhabers. 
Diesem wird nicht nur die in § 44 des Fideikommißediktes gebotene Erhaltung des 
Fideikommißvermögens und die Nachschaffung der abgenutzten oder in Abgang gekommenen 
Mobiliarschaft, sondern auch, wenn es die Verhältnisse gestatten, die Vermehrung der Fidei- 
kommißsubstanz ernstlich empfohlen. 
Für den Fall, daß keine Appanagen zu zahlen, keine Passivkapitalszinsen zu entrichten 
und auch sonst keine außerordentlichen Ausgaben von Bedeutung zu bestreiten sind, sind für 
diese Zeit aus den Fideikommißrenten alljährlich Eintausend Mark zur Vermehrung der 
Fideikommißfubstanz zurückzulegen. 
86. 
Vormundschaft. 
Für den Fall, daß der zur Nachfolge in das Fideikommiß Berufene noch minderjährig 
sein und daher unter Curatel stehen sollte, ist demselben von dem Augenblicke an, wo er in 
den Besitz des Fideikommisses gelangt, bis zu seiner Großjährigkeit eine jährliche Rente von 
Dreitausend Mark zur Bestreitung der Erziehungskosten auszusetzen, wogegen die übrigen
	        
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