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Erträgnisse des Fideikommisses während dieses Zeitraumes für ihn zu admassiren sind. Es
soll dem Vormunde desselben ausdrücklich verboten sein, mehr als Dreitausend Mark jährlich
auf den Pflegling zu verwenden.
87.
Vorbehalt des Stifters.
Der Gründer des Fideikommisses hat sich das ohnehin gesetzlich zustehende Recht aus—
drücklich vorbehalten, dieses Fideikommiß zu widerrufen, oder abzuändern, oder zu ergänzen.
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bedingungen vorstehend beschriebene
Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion, da es den gesetzlichen Bestimmungen
entspricht und auf die gemäß § 26 des Fideikommißediktes unter'm 21. Januar 1896
ergangene Ediktalcitation die Constituirung des Fideikommisses hindernde Ansprüche etwaiger
Gläubiger nicht geltend gemacht worden sind, unter dem Vorbehalte der Rechte der Noth-
erben auf den Pflichttheil hiemit gerichtlich bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen
und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Augsburg, am 26. September 1896.
Aönigliches Oberlandesgericht.
In Vertretung:
Der k. Senatspräsident:
v. Ammon.
Hanuck.
— — – —.
Hofdienst Nachricht. Ordens-Verleihung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden
unter'm 24. September ds. Is. den k. Kammer-
junker, Hauptmann und Kompagnie-Chef im
Infanterie-Leib-Regiment, Theodor Grafen
von Montgelas, uf sein allerunter-
thänigstes Ansuchen zum Königlichen Kämmerer
zu ernennen.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 5. September ds. Is.. aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Kämmerer und
Major a. D., Karl Gemmingen Freiherrn
von Massenbach, in Rücksicht auf seine im
k. Hof= und Militärdienste ehrenvoll zurück-
gelegte 50 jährige Dienstzeit, das Ehrenkreuz
des Ludwigsordens zu verleihen.
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