Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. B62. 597 
Erträgnisse des Fideikommisses während dieses Zeitraumes für ihn zu admassiren sind. Es 
soll dem Vormunde desselben ausdrücklich verboten sein, mehr als Dreitausend Mark jährlich 
auf den Pflegling zu verwenden. 
87. 
Vorbehalt des Stifters. 
Der Gründer des Fideikommisses hat sich das ohnehin gesetzlich zustehende Recht aus— 
drücklich vorbehalten, dieses Fideikommiß zu widerrufen, oder abzuändern, oder zu ergänzen. 
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bedingungen vorstehend beschriebene 
Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion, da es den gesetzlichen Bestimmungen 
entspricht und auf die gemäß § 26 des Fideikommißediktes unter'm 21. Januar 1896 
ergangene Ediktalcitation die Constituirung des Fideikommisses hindernde Ansprüche etwaiger 
Gläubiger nicht geltend gemacht worden sind, unter dem Vorbehalte der Rechte der Noth- 
erben auf den Pflichttheil hiemit gerichtlich bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen 
und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
Augsburg, am 26. September 1896. 
Aönigliches Oberlandesgericht. 
In Vertretung: 
Der k. Senatspräsident: 
v. Ammon. 
Hanuck. 
— — – —. 
  
  
Hofdienst Nachricht. Ordens-Verleihung. 
  
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden 
unter'm 24. September ds. Is. den k. Kammer- 
junker, Hauptmann und Kompagnie-Chef im 
Infanterie-Leib-Regiment, Theodor Grafen 
von Montgelas, uf sein allerunter- 
thänigstes Ansuchen zum Königlichen Kämmerer 
zu ernennen. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 5. September ds. Is.. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Kämmerer und 
Major a. D., Karl Gemmingen Freiherrn 
von Massenbach, in Rücksicht auf seine im 
k. Hof= und Militärdienste ehrenvoll zurück- 
gelegte 50 jährige Dienstzeit, das Ehrenkreuz 
des Ludwigsordens zu verleihen. 
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