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Nr. 22472.
Bekanntmachung, den Vollzug des Börsengesetzes betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund der mit Allerhöchster Entschließung vom 16. ds. Mts. ertheilten Ermächtigung
werden im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen zum
Vollzuge des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 nachstehende Bestimmungen getroffen:
1. Die unmittelbare Aufsicht über die Börsen in München und in Augsburg wird den
Handels= und Gewerbekammern von Oberbayern, bezw. von Schwaben und Neuburg
mit der Mastgabe übertragen, daß dieselbe von den Handelskammern (§ 3, § 11
Absatz 3 der k. Allerhöchsten Verordnung vom 25. Oktober 1809, die Handels-
und Gewerbekammern 2c. betreffend) allein zu bethätigen ist.
Der Beaufsichtigung durch die Handels und Gewerbekammer von Oberbayern
unterliegt auch das Collektiv-Scontro München.
2. Bei den Börsen in München und Augsburg werden Staatskommissäre gemäß § 2
Abs. 1 des Börsengesetzes bestellt, welche diese Funktion im Nebenamt ausüben.
Die Ernennung der Staatskommissäre bleibt vorbehalten.
3. Das an den Börsen in München und Angsburg zu bildende Ehrengericht (§ 9 des
Börsengesetzes) besteht aus fünf Mitgliedern. Die Wahl derselben erfolgt durch die
die Aufsicht führende Handelskammer als ihrer Mitte.
Das Ehrengericht wählt wiederum aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Ferner wählt die Handelotammer für den Fall des Ausscheidens einzelner Mit-
glieder des Ehrengerichtes einen ersten, zweiten und dritten Ersatzmann.
+. Die Vereidigung des beim ehrengerichtlichen Verfahren thätigen Protokollführers
(§ 24 des Börsengesetzes) erfolgt, soferne nicht ein ohnehin staatlich vereidigter
Protokollführer verwendet wird, durch den Staatskommissär.
5. Die Bestellung und Entlassung der Kursmakler (§ 30 des Börsengesetzes) erfolgt
durch dar k. Staatoministerium des Innern im Benehmen mit den k. Staats-
ministerien der nstiz und der Finanzen.
Die Kuromakler werden vom Staatskommissär vereidigt.
Weitere Bestimmungen über eine Vertretung der Kuromakler und über ihr
BVerhältniß zum Staatskommissär sowie zu den Börsenorganen bleiben vorbehalten.
München, den 21. November 1896.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.