Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

I 61. W 
bieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, #tche i#sie 
feilbieten, ibungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgese t werden. Dasselb gilt 
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von Taschenuhren-, Bijouterie- und Schildpattwagren-Fabrikan en und roß händlern, sowie 
von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben. 
2. Weinhändler sind befugt, auf Grund der nach F. 44a schhei en Legitimationskarte 
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auch außerhalb des Gemeindebezirkt ihrer gewerblichen Nieder efsiune, sofern diese im Inlande 
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Aufforderung Bestellungen auf Wein (Traubenwein einschließkt 9, Schauwmein) Tbei audexen 
Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Persoseen, in dedeen Geschäftsbetriehe 
Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten. an anderem#. Ionn 1 
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als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche gilt für den Handel mit Ezeugsisen der 
Leinen= und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen. ·.,....,-,..,.·..,,- 
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II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umhsziehen.. lhhs 
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A. Im Allgemeinen. nn 0,0 13 4. 
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen eines 
Wandergewerbescheines. àW 
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziff. 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich 
den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, 
der Geflügel= und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbe- 
betrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 57 Ziff. 1 
bis 4, 57a oder 57b Ziff. 2 bis 4 der Gewerbeordnung vorliegt. 
3. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die-G#####s# 
Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestim#umngen (#e Titels)III 
der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. 
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur 
Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betriffeuden Ge#erbés zu Bezirke 
der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für wolches der Schellt“ hachsgesichht 
wird, die den Berhältnissen des Verwaltungebezirks der Behördb eutsprechendo Anzahl von 
Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. Ziff. 6). ———-*- 
Für das Gewerbe der. Topfbinder; der. Kesselfticher; derab#ideen zatt Alech= und Drahtwaaren 
und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf, ein Wandergewerbe- 
schein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem mäshst vorau- 
gegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe #exhalten haben. 
Zigennern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen. «..« 
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