Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. GI. 
Der Inhah 
Vorschriften zu b 
1. 
. Er darf 
.Mit and 
.In eine 
(Auf der Innenseite des Umschlags.) 
— 
. 2 — 
  
  
Er hat 
  
nicht i 
einzuste 
genannt 
Gewerbe 
der Inh 
Behörde 
Bevor# 
öffentlich 
in Wirtl 
rnae esec den Genspchige keihe un 
den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets. be 
auf 4 % der zustätdigen Behörden oder'Beamten vorzuzeigen und, 
Zur Beachtung— 
Stande ist, auf deren Eche den Betrieb bis zur Herbeischafft 
n. Er darf den Schein Anderei# nicht überlassen. 
landesgesegzlichen 
i sich zu führen, 
sofern er hierzu 
ng des Scheines 
  
bei dem Gewerbebetriebe keine Person###mits'sich führen, die in d 
ist. 
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aber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermer 
in dem Scheine solches gestattet ist. 
Aüer Inhaber dem Gewerbebetrieb m einem Orte von Haus zu 
en Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
  
gem Scheine nicht 
1 
#eren als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten-Leistungen darf das 
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m anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines *m Bezirke darf 
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der zuständigen 
Haus oder auf 
(z. B. öffentlich 
sshäusern) beginnt, hät er die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde kinzuholen. 
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Emtritt in fremde 
  
Wohnungen sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöffe nicht gestattet. 
.In * 
beginnt, lden für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben 
er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu ent 
4 
Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb 
Unsbesondere hat 
richten. 
(
	        
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