Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

61. 661 
(Auf der Innenseite des Umschlags) 
— Zur Beachtung. 
Der Ail dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs- und londesgeseglichen 
Vorschriften zu beobachten. In abeson Aerre: 
1. Er hat dan Schein Vähreid er Auslibung deb Weéwerbebelriebes stets bei sich zu führen, 
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, shfern er hierzu 
nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur berbeischaffen des Scheines 
einzustelleli. Er darf den Schein Anderen nicht überlassen. 
2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in res Scheine nicht 
genannt ist. 
3. Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Waaren und 
Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Auggeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherzjehen sjnd: gesstige Getränke, 
soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Be- 
dürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte 
Betten 1 gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern. zoeieel Garnabfälle, 
   
   
Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; Golp= und Silber- 
waaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und sonstige 
Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose 
explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und namit; solche 
mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Pitroleum, sowie 
Spiritus; Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und 
Geheimmittel; Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und 
Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen; Schmucksachen. Bijouterien, 
Brillen und optische Instrumente; soweit nicht gemäß § 56b Absatz 1 der Gewerbeordnung 
einzelne dieser Waaren zugelassen sind. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im uhhherzichen sind 
ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder 
religiöser Beziebung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder mittelst Zusicherung von 
Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der 
Gesammtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle be- 
stimmt verzeichnet ist. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen! die Ausübung 
der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; das Aufsuchen so- 
wie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige 
Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, 
Lotterieloose und Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterielvose; das 
Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Ge- 
werbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren, sowie das 
Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen unter dem 
Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber 
obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (88 1 und 6 des Gesetzes, 
betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894). 
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten Bezirke darf 
der Iuhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der zuständigen 
Behörde in dem Scheine solches gestattet ist. 
5. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; 
in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich 
bezeichnet. 
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