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Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde
Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb
beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Jusbesondere hat
er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat
ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeich-
nisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist
verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen,
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu
nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeich-
nisses einzustellen
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Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme eines fremden Titels.
Im UAamen Seiner Majestät des flönigs.
Hofdienst-Machricht.
Im Namen BSeiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 7. Dezember ds. Is. der Gemahlin
des k. Kammerjunkers und Secondlientenants
der Reserve, Grafen Edgar von Seyssel
d'Aix, den allerunterthänigst erbetenen Hof-
zutritt zu gewähren.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 2. Dezember ds. Is. aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem Erzbischofe
von Bamberg, Dr. Joseph Ritter von Schork,
die Bewilligung zur Annahme und Führung
des ihm von Seiner Heiligkeit dem Papste
verliehenen Titels eines päpstlichen Hausprälaten
und Thronassistenten zu ertheilen.