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Im schriftlichen Verkehre mit der „Königlichen Versicherungskammer“ sowie bei den
Ausfertigungen derselben ist in Angelegenheiten der Brandversicherung der Beisatz „Abtheilung
für Brandversicherung““, in Angelegenheiten der Hagelversicherung der Beisatz „Abtheilung
für Hagelversicherung“ und in Angelegenheiten der Viehversicherung der Beisatz „Abtheilung
für Viehversicherung“ zu gebrauchen.
§ 2.
Die k. Versicherungskammer ist eine dem k. Staatsministerium des Innern unter-
geordnete Centralstelle und steht zu den k. Kreisregierungen im Verhältnisse der Koordination.
Sie hat ihren Sitz in München.
83.
Dieselbe wird mit einem Vorstande, der erforderlichen Anzahl von Räthen, Ober—
inspektoren, Buchhaltern, Sekretären, Revisoren, Funktionären und Dienern besetzt.
Die Aufstellung eines Stellvertreters des Vorstandes erfolgt durch das k. Staats
ministerium des Innern.
§ 4.
Zu den höheren Beamten der k. Versicherungskammer gehören der Vorstand, die Räthe
und die Oberinspektoren. Dieselben werden in pragmatischer Eigenschaft von Uns ernannt.
Die Aufstellung der Buchhalter und Sekretäre erfolgt in widerruflicher Eigenschaft
durch das k. Staatsministerium des Innern.
Die Revisoren, Funktionäre und Diener werden in widerruflicher Eigenschaft durch den
Vorstand aufgenommen.
§ 5.
Soferne Wir für den einzelnen Fall nichts Anderes verfügen, kommt dem Vorstande
der Gehalt, Rang und Titel eines Ministerialdirektors, den Räthen der Rang von Regierungs
räthen und der Titel „Rath der k. Versicherungskammer“ zu.
Die Oberinspektoren haben mit den Assessoren, die Buchhalter mit den Rechnungs
kommissären und die Sekretäre mit den Sekretären der k. Kreisregierungen gleichen Rang.
§ 6.
Die Dienstkleidung der Beamten der k. Versicherungskammer bemißt sich nach den im
§ 5 bestimmten Rangverhältnissen.
87.
Die Räthe sind in den Gehaltsverhältnissen und in den Rechten den betreffenden
Beamten der k. Kreisregierungen gleichgestellt.