Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 62. 669 
Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
(Preiz: Fürstliches Schullehrer-Seminar. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Oamburg: Staatliches Lehrer-Seminar 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirke Unde Kraft bis zum Ostertermin 1896. 
Privat-Lehranstalten. 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: Privat Lehranstalt von Adolph Schickert (früher Dr. Heinrich. Heskamp). 
Aumerk., Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Ostert 
ternin 1898 vinschkießltch Geltung.) 
Herzogthum — 
Salzungen: Privat-Realschule von Heimich Christiang Wehner, 
Freie und Hansestadt Hamburg 
Hamburg: Schule von F. v. Nirrnheim. 
Ist am 30. September 1896 geschlossen worden. 
Berlin, den 21. November 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung v. Boetticher. 
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Nr. 23520. 
Bekanntmachung, die Steuermaunsordnung für den oberen Rhein betreffend. 
K. Staatsministerium des fRönislichen Hauses und de Acußern 
und K. Staatsministerium des Innern. 
Zufolge einer zwischen den Regierungen von Bayern, Baden und Elsaß—Lothringen 
getroffenen Vereinbarung sollen bei der Zulassung zum Stenermannsgewerbe auf der Nhein- 
strecke zwischen Straßburg—Kehl und Ludwigshafen—Mannheim künftig folgende über- 
einstimmende Grundsätze maßgebend sein: 
1. Das von der zuständigen Behörde eines der drei Uferstaaten ertheilte Steuer- 
mannspatent hat über die Thalweggrenze hinaus auch für das Gebiet des gegen- 
überliegenden Uferstaats Gültigkeit. 
DIXDie nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgchaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die 
Prüfungsordnung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Dispensationen-von der mündlichen Prüfung 
oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft.
	        
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