Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

1 
Veilage 1 zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1896.“ 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in den Sachen des Meßners Joseph Heilinger 
in Niederding gegen den Gütler Johann Huber in Niederding und gegen den Gütler Johann 
Ostermeier dortselbst, wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der 
k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Erding betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in den Sachen des Meßners Joseph Heilinger 
in Niederding gegen den Gütler Johann Huber in Niederding und gegen den Gütler 
Johann Östermeier dortselbst, wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt 
zwischen der k Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte 
Erding betreffend, zu Recht: 
1. daß in der Sache gegen Johann ÖOstermeier, soweit es sich um eingeklagte 
Stolgebühren handelt, die Verwaltungsbehörden zuständig seien, 
2. daß im Uebrigen die Gerichte zuständig seien. 
Gründe. 
J. 
Der Gütler Joseph Heilinger in Niederding hat durch den Rechtsanwalt Stümpfle 
im Oktober 1895 gegen Johann Huber, Heilmaiergütler in Niederding, bei dem k. Amts- 
gerichte Erding Klage erhoben mit der Behauptung, daß er Meßner der Kirche Niederding 
sei und als solcher von dem Besitzer des Heilmaieranwesens Haus Nr. 14 in Niederding 
die in der Klageschrift aufgeführten jährlichen Leistungen von Getreide, Brod, Mehl, einem 
Ei und Nudeln, zusammen im Geldauschlage von jährlich 5 19 J, sowie ferner 
8 kr. (22 J) in baar zu beanspruchen habe. Huber befinde sich mit diesen Leistungen 
für die Jahre 1893 und 1894 im Rückstande. Derselbe habe gegen einen dießbezüglichen 
Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben. Die Klagebitte geht auf Verurtheilung des Beklagten 
zur Zahlung von 10 4 82 J nebst 5% Zinsen hieraus seit 23. August 1895. 
Bei der am 30. Oktober 1895 gepflogenen mündlichen Verhandlung gab der Beklagte 
zu, daß auf dem Heilmaieranwesen die in der Klage verlangten Abgaben geruht haben. 
Er sei aber nur zur Leistung eines Theils der betreffenden Reichnisse verpflichtet, weil er 
von dem besagten Anwesen lediglich das Haus erworben habe, während der dazu gehörige 
Grundbesitz zertrümmert worden sei. Es werde kostenfällige Klageabweisung beantragt. 
Dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolle liegt bei ein Certifikat des k. Pfarramts 
Aufkirchen ohne Datum, inhaltlich dessen nach Ausweis des Saalbuchs der Pfarrei Auf- 
* Ausgegeben zu München den 6. Mai 1896. 1 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.