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Veilage 1 zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1896.“
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in den Sachen des Meßners Joseph Heilinger
in Niederding gegen den Gütler Johann Huber in Niederding und gegen den Gütler Johann
Ostermeier dortselbst, wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der
k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Erding betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in den Sachen des Meßners Joseph Heilinger
in Niederding gegen den Gütler Johann Huber in Niederding und gegen den Gütler
Johann Östermeier dortselbst, wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt
zwischen der k Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte
Erding betreffend, zu Recht:
1. daß in der Sache gegen Johann ÖOstermeier, soweit es sich um eingeklagte
Stolgebühren handelt, die Verwaltungsbehörden zuständig seien,
2. daß im Uebrigen die Gerichte zuständig seien.
Gründe.
J.
Der Gütler Joseph Heilinger in Niederding hat durch den Rechtsanwalt Stümpfle
im Oktober 1895 gegen Johann Huber, Heilmaiergütler in Niederding, bei dem k. Amts-
gerichte Erding Klage erhoben mit der Behauptung, daß er Meßner der Kirche Niederding
sei und als solcher von dem Besitzer des Heilmaieranwesens Haus Nr. 14 in Niederding
die in der Klageschrift aufgeführten jährlichen Leistungen von Getreide, Brod, Mehl, einem
Ei und Nudeln, zusammen im Geldauschlage von jährlich 5 19 J, sowie ferner
8 kr. (22 J) in baar zu beanspruchen habe. Huber befinde sich mit diesen Leistungen
für die Jahre 1893 und 1894 im Rückstande. Derselbe habe gegen einen dießbezüglichen
Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben. Die Klagebitte geht auf Verurtheilung des Beklagten
zur Zahlung von 10 4 82 J nebst 5% Zinsen hieraus seit 23. August 1895.
Bei der am 30. Oktober 1895 gepflogenen mündlichen Verhandlung gab der Beklagte
zu, daß auf dem Heilmaieranwesen die in der Klage verlangten Abgaben geruht haben.
Er sei aber nur zur Leistung eines Theils der betreffenden Reichnisse verpflichtet, weil er
von dem besagten Anwesen lediglich das Haus erworben habe, während der dazu gehörige
Grundbesitz zertrümmert worden sei. Es werde kostenfällige Klageabweisung beantragt.
Dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolle liegt bei ein Certifikat des k. Pfarramts
Aufkirchen ohne Datum, inhaltlich dessen nach Ausweis des Saalbuchs der Pfarrei Auf-
* Ausgegeben zu München den 6. Mai 1896. 1