Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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kirchen auf dem Heilmaieranwesen Haus Nr. 14 in Niederding nachstehende Kirchtracht- 
reichnisse — es werden nun die in der Klage spezifizirten Reichnisse, aber ohne Beifügung 
eines Geldanschlags, aufgeführt — für den Meßaeer in Niederding lasten. 
Durch das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urtheil des k. Amtsgerichts Erding vom 
30. Oktober 1895 wurde der Beklagte für schuldig erkannt, an den Kläger 10 82 — 
nebst 5% Zinsen hieraus vom 23. Angust 1895 als dem Tage der Zustellung des 
Zahlungsbefehls zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Mahn- 
verfahren erwachsenen zu tragen. 
In den Gründen dieses Urtheils wird ausgeführt, daß die Zulässigkeit des Rechts- 
weges gegeben sei, wenn die verlangten Abgaben als auf einem Privatrechtstitel beruhende 
Reallasten sich darstellen, wogegen das Gericht dann nicht zuständig wäre, wenn dieselben 
auf dem Kirchen= oder Pfarrverbande beruhen. 
Das Amtsgericht sei nun allerdings nicht im Besitze des Materials, um auf den 
Ursprung dieser — in der Gegend von Erding häufig vorkommenden — Reichnisse, Kirch- 
trachten genannt, zurückgehen zu können; es halte sich einfach daran, daß die fraglichen 
Reichnisse im Jahre 1868 als auf speziellen Rechtstiteln beruhende und daher gemäß 8 135 
des Hypothekengesetzes zum Eintrage in das Hypothekenbuch geeignete Reallasten angemeldet, 
als solche auch im Hypothekenbuche, und zwar im speziellen Falle auf dem Folium des 
Heilmaierhofs in Niederding, eingetragen worden seien und als der Buchseintragung 
fähige Reallasten von den betreffenden Objektsbesitzern, so auch vom gegenwärtigen Beklagten, 
niemals eine Anfechtung erfahren haben. Darnach und im Hinblicke auf § 16 Ziffer 3 
der Instruktion über den Vollzug des Hypothekengesetzes werde die Zuständigkeit des 
Gerichts in Anspruch genommen. 
Beklagter habe zugestanden, daß der Kläger von dem Heilmaierhofe die eingeklagten 
Reichnisse zu beanspruchen habe, glaube aber nur zur Zahlung eines Theils dieser Reichnisse 
verpflichtet zu sein, weil er auch nur einen Theil des Heilmaierhofanwesens besitze. Diese 
Anschauung sei jedoch unrichtig, da auch bei Zertrümmerung eines Gutskomplexes die Real- 
lasten auf jedem Trennstücke, und zwar in solickum, haften bleiben. 
Joseph Heilinger hat im Oktober 1895 durch den Rechtsanwalt Stümpfle 
ferner auch gegen den Gütler Johann Ostermeier in Niederding bei dem k. Amtsgerichte 
Erding Klage eingereicht, in welcher vorgebracht wird, daß er als Meßer der Kirche 
Niederding von dem Besitzer des Oberneumeieranwesens Haus-Nr. 25 in Niederding die 
in der Klage spezifizirten jährlichen Leistungen — es sind dieß die in der Klage gegen 
Johann Huber aufgeführten Naturalprästationen im Geldanschlage von zusammen jährlich 
5 4 19 J—— zu beanspruchen habe. Mit diesen Kirchtrachtreichnissen sei Johann 
Ostermeier seit acht Jahren im Rückstande. Der Kläger verlange dieselben, da ein Theil
	        
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