Beil. J. 5
nachdem die Klageschrift schon am 7. Oktober 1895 zum Zwecke der Terminsbestimmung
bei dem k. Amtsgerichte Erding eingereicht und von diesem mit Verfügung vom nämlichen
Tage Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. November 1895 bestimmt wurde,
unbedenklich angenommen werden, daß die Klagezustellung noch im Laufe des Oktober 1895
erfolgt ist, mithin die Sache bereits vor Erhebung des Kompetenzkonflikts bei dem k. Amts-
gerichte Erding anhängig geworden war.
Nach der bisher stets festgehaltenen Ansicht dieses Gerichtshofes ist zu einem bejahenden
Kompetenzkonflikte das Bestehen einer Streitigkeit zwischen Gericht und Verwaltung er-
forderlich, wird also hierzu vorausgesetzt, daß das Gericht in der betreffenden bei ihm au-
hängigen Sache entweder ausdrücklich erklärt oder doch stillschweigend durch konkludente Hand-
lungen zu erkennen gegeben hat, daß es sich in dieser Sache für zuständig erachte.
In der Sache gegen Johann Ostermeier liegt nun eine derartige Kundgebung des
k. Amtsgerichts Erding aus der Zeit nach Einreichung der Klageschrift zum Zwecke der
Terminsbestimmung allerdings nicht vor, indem sich das k. Amtsgericht mit der Bestimmung
des Termins und mit dessen Verlegung in keiner Weise über seine Zuständigkeit ausgesprochen
hat und der in dem amtsgerichtlichen Urtheile gegen Johann Huber vom 30. Oktober 1895
enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges auf die Sache gegen Johann
Ostermeier keine Wirkung äußern kann.
Die gegen Johann Ostermeier gerichtete Klage läßt aber ersehen, daß Joseph Heilinger
vorher wegen seiner fraglichen Forderungen den Weg des Mahnverfahrens betreten, nämlich
einen Zahlungsbefehl gegen Johann Ostermeier erwirkt und dieser hiegegen Widerspruch er-
hoben hat. Das Petitum der vorliegenden Klage ist auch auf Verurtheilung des Beklagten
in die Kosten des Mahnverfahrens gerichtet.
Durch die Erlassung des Zahlungsbefehls, wobei die Zulässigkeit des Rechtsweges von
Amtswegen zu prüfen war, hat das k. Amtsgericht Erding gegenüber den Bestimmungen
in § 629 Abs. 2, § 630 Ziff. 3 und § 632 C.-Pr.-O. sich thatsächlich als für die
nunmehr im ordentlichen Verfahren erhobene Klage wegen der fraglichen Ansprüche zuständig
erklärt, und damit erscheint das hier in Rede stehende Erforderniß eines bejahenden Kom-
petenzkonflikts als gegeben.
Bei der Entscheidung über den hiernach nicht bloß in der Sache gegen Johann
Huber, sondern auch in der Sache gegen Johann Ostermeier vorliegenden Kompetenz-
konflikt mußten die in den beiden Sachen geltend gemachten Ansprüche auf Entrichtung
rückständiger Kirchtrachtreichnisse und der in der Sache gegen Johann ÖOstermeier er-
hobene weitere Anspruch auf Zahlung von Stolgebühren auseinander gehalten und getrenut
behandelt werden.