Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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1861 (Reg.-Bl. 1861 S. 915 ff.) und vom 14. September 1868 (Reg.-Bl. 1868 
S. 2109 ff.) sind in anders gesg enh Jn und es ist auch die Bezugnahme 
auf das Erkenntniß des Gerichtshofs für g npetenzkonflikte vom 2. Dezember 1880 
(Ges.= u. Ver.-Bl. 1880 Beil. V) für den wworliegenden Fall nicht zutreffend, da hier 
wegen der fraglichen Reichnisse Johann Huber und Johann ÖOsterweier ganz unabhängie 
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gewisser Realitäten, mithin aus einen #i#ntzechtlichsg Verhältnisse, in Anspruch genommen 
werden. 
Wenn auch die rechtliche Natur der hier in Rede stehenden Reichnisse durch deren Ein- 
trag im Hypothekenbuche keine fuenns 1nn- -kounte so iß doch immerhin die That- 
sache, daß dieselben als auf spehtellent Rechtstite berichendẽ Räällasten beim Hypothekenamte 
angemeldet worden sind, iusoferne; von. Belang, als diese Aumeldungedarauf hinweist, daß 
die klagegegenständigen Leistungen Seitens der Betheiligten nicht als auf dem Kirchenverbande 
beruhend angesehen worden sind. 
Demgemäst mußte sb, wie geschehen, erkannt werden. 
Alse geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtehofe für Kouipetenz- 
konflikte am 28. März 1896, wobei zugegen waren Präsideut Dr. vou Schmitt, die 
Räthe, des Obersten Laudesgerichts Petersen, pon Sigmund, Wuchererw#die Räthe 
des Verwaltungsgerichtshofs Lutzz, Schenk, Burkhard, der k. Staat#anwalt Bütt ner 
und der k. Sekretär Raager. 
Auf der Ulrschrift sind gezeichnet: 
I)r von Schmitt. Petersen. Lutz. v. Ligmund. Schenk. Wucherer. Zurkard.
	        
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