Register
zu dem
Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern
vom Jahre 1896.
A. Sach-Register.
A.
Abschied. Siehe „Landräthe“.
Adel. Auszüge aus der Adelsmatrikel des König-
reiches. 8. 12. 28. 158. 162. 172. 196. 202.
516. 598. 622. 630. 636. 638. 672.
— Verleihung des erblichen Adels. 28.
— Erhebung in den erblichen Freiherrustand des
Königreiches. 168.
— Adels-Bestätigung. 672.
Advokaten. Siehe „Rechtsanwälte".
Aichwesen. Siehe „Maaß und Gewicht“.
Alters= und Invaliditätsversicherung.
Siehe „Invaliditätsversicherung“.
Amtsbürgschaften der Beamten, Bestellung
solcher. 229.
Amtsgerichte. Verleihung des Titels, Ranges
und Gehaltes von landgerichtlichen Ober-
sekretären an geschäftsleitende Sekretäre ein-
zelner Amtsgerichte. 303—304.
Annahme fremder Dekorationen.
„Dekorationen“.
Anlehen, 4prozent. bayer. allgemeines; Um-
wandlung der 4prozent. Schuldverschreibungen
in 3½ prozent. Obligationen. 561. 581.
Anstellungs-Behörden und Stellen im Sinne
der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern.
Siehe „Militäranwärter“.
Siehe
Anwaltskammern. Siehe „Rechtsanwälte.“
Apotheken. Abgabe starkwirkender Arzneien,
Beschaffenheit und Bezeichnung der Arznei-
gläser und Standgefäße in den Apotheken.
517—527. — Druckfehlerberichtigung 580.
Argentinien; Consulat in München. 680.
Armee. Siehe „Militärwesen“.
Armen= und Krankenpflege. Gesetz vom
17. Juni 1896, Abänderung einiger Be-
stimmungen des Gesetzes über die Armen= und
Krankenpflege. 301—302.
Arzneien. Königlich Allerhöchste Verordnung,
betreffend die Abgabe starkwirkender Arzneien
sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der
Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken.
517—527.
Arzneigläser und Standgefäße, Beschaffen-
heit und Bezeichnung derselben. 517—527.
Aufschlag.
— Gesetz über den Malzaufschlag vom 24. Mai
1896. 237—238.
— Bekanntmachung, den Vollzug der Gesetze
über den Malzaufschlag vom 8. Dezember 1889
und vom 24. Mai 1896 betr. 481—511.
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbe-
Ordnung für das Deutsche Reich. Siehe
„Gewerbeordnung“.
Ausländer, Gewerbebetrieb derselben im Um-
herziehen. 647—650. v.