Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurrichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
45 
— 
11. 
12. 
13. 
.Bibliothekfamulus 
.Post- und Telegraphen-Unterbedienstete: 
a) Postschaffner, Briefträger, 
Packetbesteller, Bahnpost- 
schaffner, 
b) Telegraphenboten, 
) Unterbedienstete bei der Tele- 
graphenwerkstätte. 
  
zu zwei Dritteln. 
  
Königliche General- 
direktion der Posten 
und Telegraphen. 
IV. Im Departement des Junern. 
.Kanzlisten bei dem Ministerium des 
Innern, bei der Centralstelle für die 
Landwirthschaft, bei der Centralstelle 
für Gewerbe und Handel, bei den 
Kreisregierungen, bei dem Ober- 
rekrutirungsrath, 
.Kopisten bei dem Ministerium und 
den Ministerialabtheilungen, bei dem 
Medizinalkollegium, bei der Central-= 
stelle für die Landwirthschaft, bei den 
Kreisregierungen, 
.Kanzleidiener (Hausmeister) bei dem 
Ministerium des Innern, 
.Kanzleiaufwärter bei dem Ministerium 
des Innern, bei den Kollegialbehörden 
des Departements des Innern, 
Oberamtsdiener bei der Stadtdirektion 
Stuttgart, bei den 63 Oberämtern, 
u Oberamtsdienergehülfen zu Ulm, zu 
Heilbronn, 
und Bihbliothek- 
diener bei der Centralstelle für Ge- 
werbe und Handel, 
Diener des Centralaichungsamts, 
u Portier bei 
10. 
der Centralstelle für 
Gewerbe und Handel, 
Thorwarte bei den 
anstalten, 
Hausdiener bei 
anstalten, 
Hausdiener bei der Landeshebammen- 
schule, 
* Der Oberaufseher bei dem Arbeits- 
haus zu Vaihingen, 
Staatsirren- 
den Staatsirren- 
  
Ministerium des Innern. 
Centralstelle für Ge- 
werbe und Handel zu 
Stuttgart. 
Medizinalkollegium, Ab- 
theilung für die Staats- 
krankenanstalten, zu 
Stuttgart. 
Regierung für den Neckar- 
kreis zu Ludwigsburg. 
Ziffer 45. Die Ver- 
wendung als Bahn- 
postschaffner er- 
folgt erst nach mehr- 
jähriger Verwendung 
als Postschaffner. 
  
Ziffer 1. In der Regel 
nur im Wege des 
Vorrückens. 
Ziffer 3. In der Regel 
im Wege des Vor- 
rückens 
Ziffer 13. In der 
Regel nur im Wege 
  
des Vorrückens. 
13“
	        
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