Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter

  nicht  ausschließlich

  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurrichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

45

—

11.
12.
13.

.Bibliothekfamulus

.Post-  und  Telegraphen-Unterbedienstete:
a)  Postschaffner,  Briefträger,
Packetbesteller,  Bahnpostschaffner,

b)  Telegraphenboten,
)  Unterbedienstete  bei  der  Telegraphenwerkstätte.


 

zu  zwei  Dritteln.

 

Königliche  Generaldirektion
  der  Posten
und  Telegraphen.

IV.  Im  Departement  des  Junern.

.Kanzlisten  bei  dem  Ministerium  des

Innern,  bei  der  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft,  bei  der  Centralstelle
für  Gewerbe  und  Handel,  bei  den

Kreisregierungen,  bei  dem  Oberrekrutirungsrath,

.Kopisten  bei  dem  Ministerium  und

den  Ministerialabtheilungen,  bei  dem
Medizinalkollegium,  bei  der  Central-=stelle
  für  die  Landwirthschaft,  bei  den
Kreisregierungen,

.Kanzleidiener  (Hausmeister)  bei  dem

Ministerium  des  Innern,

.Kanzleiaufwärter  bei  dem  Ministerium

des  Innern,  bei  den  Kollegialbehörden
des  Departements  des  Innern,

Oberamtsdiener  bei  der  Stadtdirektion

Stuttgart,  bei  den  63  Oberämtern,

u  Oberamtsdienergehülfen  zu  Ulm,  zu

Heilbronn,

und  Bihbliothekdiener
  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel,

Diener  des  Centralaichungsamts,
u  Portier  bei

10.

der  Centralstelle  für
Gewerbe  und  Handel,
Thorwarte  bei  den
anstalten,
Hausdiener  bei
anstalten,
Hausdiener  bei  der  Landeshebammenschule,


*  Der  Oberaufseher  bei  dem  Arbeitshaus
  zu  Vaihingen,

Staatsirrenden

  Staatsirren- 



Ministerium  des  Innern.

Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel  zu
Stuttgart.

Medizinalkollegium,  Abtheilung
  für  die  Staatskrankenanstalten,
  zu
Stuttgart.

Regierung  für  den  Neckarkreis
  zu  Ludwigsburg.

Ziffer  45.  Die  Verwendung
  als  Bahnpostschaffner
  erfolgt
  erst  nach  mehrjähriger
  Verwendung
als  Postschaffner.

 

Ziffer  1.  In  der  Regel
nur  im  Wege  des
Vorrückens.

Ziffer  3.  In  der  Regel
im  Wege  des  Vorrückens


Ziffer  13.  In  der
Regel  nur  im  Wege

 

des  Vorrückens.
13“