Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Der Landrath hat den Antrag auf Verstaatlichung der Naalschulen erneuert, 
zugleich aber auch der Vorlage der Staatsregierung entsprechend beschlossen, vom 1. Jannar 
1898 ab die Mittel für die Schaffung von acht Professorenstellen mit dem Gehalte von 
Gymuasialprofessoren an den k. Realschulen der Pfalz mit 6 240 J“ bereit zu stellen in 
der Voraussetzung, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1897 ab die neuanfallende Pensions- 
last für das Realschulpersonal des Regierungsbezirkes der Pfalz auf die Staatskasse 
übernommen wird. Dem ersteren Antrage vermögen Wir nicht stattzugeben, genehmigen 
aber den weiter gefaßten Beschluß und beauftragen das k. Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die hiernach veranlaßten weiteren Einleitungen 
zu treffen. 
2. Den Beschluß des Landrathes bezüglich der Aufbesserung der fassionsmäßigen Mindest- 
gehalte der Volksschullehrer der Pfalz haben Wir bereits genehmigt und verweisen in dieser 
Beziehung auf die an die k. Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz ergangene Ent- 
schliefung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
vom 18. Dezember 1896 Nr. 20149. 
3. Der Landrath hat den Antrag angenommen, daß in den pfälzischen Gemeinden 
mit Konufessionsschulen den konfessionellen Minoritäten die gesetzliche Möglichkeit geschaffen 
werde, unter näher festzustellenden Voraussetzungen öffentliche Schulen für die Kinder ihres 
Bekenntnisses auf Kosten der politischen Gemeinden zu erlangen. 
Diesem Antrage vermögen Wir, da derselbe näherer Begründung entbehrt, und da 
die einschlägigen Verhältnisse im Rahmen des Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861 
durch die Allerhöchste Verordnung vom 26. August 1883, die Errichtung der Volksschulen 
und die Bildung der Schulsprengel betreffend, entsprechend und gleichmästig für das ganze 
Königreich geregelt sind, eine weitere Folge nicht zu geben. 
4. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach der Gehalt zweier der pfälzischen Kreis- 
schulinspektoren nach Analogie der Klasse VIII des Gehaltsregulativs für die pragmatischen 
Staatsdiener vom 1. Jannar 1897 an geregelt wurde, und bei künftigen Vakaturen der 
Gehalt aller drei Kreisschulinspektoren ebenfalls nach Analogie der Klasse VIIf des Gehalts- 
regulatives für pragmatische Staatsdiener gleichmäßig normirt werden soll, ertheilen Wir 
Unsere Genehmigung.
	        
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