Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Festgesetzter 
Cap. Vortrag etrag 
s——— 
J. 21 Gewerblich-technische Schulen. 
s Zuschuß an die Kreisrealschule in Regensburg .... 977 15 
Summa § 2 977 10 
3 Döntsche Schulen. 
« Tit. 1. Auf sezbele Rechtstiteln und Vewilligungen. beruhende Fun. 
kasbnalulksben . . . 1950421 
Tit. 2. Leistungen für ständige Bauausgaben 289 — 
Tit. 3. Budgetmäßige Kreisschuldotatin 69 446 56 
· Tit. 4. Zur Ergänzung des Einkommens der Schullehrer nach dem 
Ü Gesetze vom 10. November 1861 die früheren Kongrualergänzungs- 
i äuschüsse . 36 659 63 
Tit. 5. Zur Aufbesserung des Einkommens der wirklichen Schullehrer, 
"/ der Verweser und weltlichen Lehrerinnen, sowie der Schulgehilfen 118 220 01 
I Tit. 6. Zur Gewährung einer Zulage von je 90 .X an alle Schul- 
verweser, weltliche Lehrerinnen und Schulgehilfen 33 840 MA.— — — 
DTeit. 7. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen nach den Willigungen 
1 in den Budgets der XIX. und XXI. Finanzperiode für die wirk- 
lichen Schullehrer à 90 A nach 5, 10, 13, 15, 20 und je weiteren 
5 Dienstjahren von der erstandenen Seminarschlußprüfung, dann für 
" die ständigen Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen 
à 72 K nach 5 und von 45 K nach 10, 13, 15, 20 und je weiteren 
"„ 5 Jahren von dem bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet 330 000 M+ 4 — — 
Tit. 8. Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bercits 
„ vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiescirt worden sind 
6 270 4 — — — 
Teit. 9. a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung 
- dienstunfähig gewordener Schullehrer 80 240 — 
"„ b) zur Belassung eines Drittels der zuletzt bezogenen Dienst- 
" alterszulagen im Pensionsfalll 2 362-4 — — — 
n D) zur Unterstützung der vor dem 1. Jamnar. 1896 pensionirten 
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen, 
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 3200 — 
Tit. 10. Unterstützungsbeiträge für Schullehrers= Nelikten: 
a) nach der in der XXN. bezw. XXIII. Finanzperiooe festgesetzten 
Norm (240 4 bezw. 300 „X für eine Wittwe, 130 .4 bezw. 
150 K für eine Doppelweise und 100 .( für eine Sunsache FSeis 
73 — — — 
b) zur Unterstützung der vor dem 1. danuar 1896 Prgelgenes 
Lehrers-Relikten 2 000 
c) für dürftige, dem unterstützungsaller entwachsene behrriwasser 2000 — 
Tit. 11. Zur Anordnung außerordentlicher Schulvisitationen 1 715— 
Summa § 3: 440 946.4. — J 333 274 41 
1 Summa Cap. I A: 440 946.4—.„ 5
	        
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