Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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1.  Den  Beschlüssen  des  Laudrathes  bezüglich  der  Aufbesserung  des  Einkommens  der
wirklichen  Schullehrer  in  den  in  Art.  3  Abs.  I  Ziff.  2  des  Schulbedarfsgesetzes  vom
30.  November  1861  bezeichneten  Gemeinden  um  jährlich  60  -,  sowie  bezüglich  der  Fortgewährung
  der  den  Schulverwesern  bewilligten  bisherigen  Zulagen  aus  Kreisfonds  bis  zu
deren  definitiver  Anstellung  und  der  Einstellung  der  diesbezüglichen  Beträge  in  das  Kreisbudget
  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Geunehmigung.

2.  Der  Landrath  hat  den  Antrag  auf  Verstaatlichung  der  Realschulen  erneuert  und
mit  demselben  den  Antrag  auf  Verstaatlichung  der  Progymnasien  verbunden,  zugleich  aber
beschlossen,  die  nöthigen  Mittel  für  4  Professoren  an  den  Realschulen  in  Oberfranken  vom
1.  Jannar  1898  an  mit  zunächst  3  120  /4  für  diese  4  Beförderungen  unter  der  Bedingung
  zu  bewilligen,  daß  der  Staat  alle  vom  1.  Jannar  1897  an  neu  sich  ergebenden
Pensionen  an  sämmtlichen  Nealschulen  übernimmt  und  daß  der  vom  Kreise  angesammelte
Pensionsfond  dem  Kreise  verbleibt,  ferner  die  Pensionsberechtigung  der  Realschul-Assistenten
in  Kronach  und  Kulmbach  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  lit  c  Ziff.  la  der  Verordnung
vom  26.  Juni  1894  unter  der  Bedingung  anzuerkennen,  daß,  wenn  der  Kreis  wider
Erwarten  solche  Pensionen  zahlen  müßte,  die  Zahlung  auf  Rechnung  der  diesen  beiden  Nealschulen
  gewährten  fixen  Kreiszuschüsse  erfolgen  würde,  endlich  Gehaltserhöhungen  für  die
Assistenten  an  den  Realschulen  in  Kronach  und  Kulmbach  aus  Mitteln  des  Kreises  abzulehnen,
  da  für  diese  Anstalten  fixirte  Zuschüsse  aus  Kreismitteln  geleistet  werden.

Den  Anträgen  auf  Verstaatlichung  der  Realschulen  und  Progymnasien  vermögen  Wir
nicht  stattzugeben,  genehmigen  aber  den  weiter  gefaßten  Beschluß  und  beauftragen  das  k.  Staats-Ministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten,  die  hienach  veranlaßten
weiteren  Einleitungen  zu  treffen.

3.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  den  bisherigen  Kreiszuschuß  für  die  Realschule  in
Kronach  von  9  000  X  auf  12  000  -X  zu  erhöhen,  ertheilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.


4.  Der  Bitte  des  Landrathes  um  Erhöhnng  des  Dotationszuschusses  für  die  Volksschulen
  aus  Centralfonds  vermögen  Wir  mit  Rücksicht  darauf,  das  der  Kreis  Oberfranken
bereits  eine  solche  Erhöhung  nach  dem  außerordentlichen  Etat  des  Staatsbudgets  genießt
und  eine  anderweitige  Regelung  der  Dotationszuschüsse  an  die  einzelnen  Regierungsbezirke
vor  der  in  Instruktion  befindlichen  Revision  des  Schulbedarfsgesetzes  vom  10.  November  1861
nicht  zweckmäßig  erscheint,  zur  Zeit  eine  Folge  nicht  zu  geben.

5.  Den  vom  Landrathe  geäußerten  Wunsch  bezüglich  der  Vornahme  von  Aenderungen
au  der  Ferienordnung  für  die  Landschulen  unterstellen  Wir  der  Erwägung  des  zuständigen

Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.
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