Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Bekanntmachung, Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für das 
Jahr 1897 betreffeud. 
ti. Staatsministerium des Innern und fi. Kriegsministerium. 
Gemäst Auoschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
22. Dezember 1896 — Centralblatt Seite 646 „ ist auf Grund der Vorschriften im 
§9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Febrnar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Ver- 
gütung für das Jahr 1897 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost 
b) für die Mittagskost 
) für die Abendkost 
d) für die Morgenkost 
München, den 1. Jannar 1897. 
Frhr. v. Feilihzch. 
Hofdienst-Nachrichten. 
Im MNamen Leiner Majestät des fönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'n 22. Dezember 1896 den Rechts- 
mit Brot ohne Brot 
80 Pf. 65 Pf. 
40 35 
25 20 
15 10 
Frhr. v. Asch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter 
praktikanten und Sekondlieutenant d. NR. im 
2. Zunfanterie-Negiment, Rudolf Grafen 
Basselet de la Nosor, auf sein allerunter- 
thänigstes Ansuchen zum k. Kammerjunker zu 
ernennen, ferner 
unter'm 29. Dezember 1896 der k. Theresien 
Ordend-Ehrendame, Therese Freiin von Leo- 
prechting, den Zutritt zu Hof zu verleihen.
	        
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