Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
2. 
München, den 20. Januar 1897. 
  
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 10. Jannar 1897, die Postordnung für das Königreich Bayern betressend. — Bekannt 
Nr. 
machung vom 11. Jannar 1897, die Zusammensetzung des k. Landesversicherungsamtes betressend. — 
Acl Qunim achung vom 11. Jannar 1897, die Abänderung der provisorischen Schifffahrts- und Floßordnung für 
die Donau innerhalb des baperischen Slaatsgebieles betreffend. Belanntmachung vom l5. Jannar 1897, 
Gesuch der baychiischen Vereinsbank in München um die Genehmigung zur Ausgabe von unkündbaren Pfand- 
briesen betreffend. Belauntmachung vom 15. Januar 1897, die Zulassungofristen für ältere Maaßc, 
Menßwerkzeuge, Gewichte und Waagen betressend. — Hofdienst. Nachrichten. — Hoftitel Verleihung. — Ordens- 
und Prädikats-Verleihungen. 
121II. 
Bekannimachung, die Postordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Haules und des Aeußern. 
In der Postordnung für das Königreich Bahern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und 
Verordnungeblatt Nr 14 vom 18. April 1889) treten folgende Aenderungen ein: 
9 „ g9 g9 
1. Im 8 18 erhält Absas 1 folgende geänderte Fassung: 
I. Die Briefpostsendungen können zunächst durch Einlegen in die zu ihrer Aufnahme 
bestimmten Briefkästen, sodann durch Abgabe am Schalter aller Postanstalten 
mit Briefpostdienst, an die Landpostboten während der Anodführung ihres Boten- 
ganges oder bei den in Landorten errichteten Posthilfstellen zur Aufgabe gebracht 
werden. lleber die Einlieferung zur Post mittelst geschlossener Taschen siehe 
§?27 Abs. VI. 
*7.
	        
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