Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

2. In demselben 8 18 ist zwischen den Absätzen VIII und LX folgender neue Absatz 
einzuschalten: 
VIII a. Bei den Posthilfstellen können gewöhnliche Briefpostsendungen aufgegeben werden. 
Die Annahme von Einschreib-Briespostsendungen, Postanweisungen, Postaufträgen 
und Postnachnahmesendungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des 
Inhabers der Posthilfstelle. Für die von den Posthilfstellen zur Einlieferung 
au die Postanstalt übernommenen Sendungen wird keine Einlieferungogebühr 
erhoben. 
"3. Im § 26 ist am Schlusse folgender neue Absatz anzufügen: 
VI. Die für Vewohner in Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewi#hnlichen Brief 
postsendungen werden der Posthilfstelle zugeführt und vom Jnhaber der Post- 
hilfstelle entweder zugestellt oder zur Abholung bereit gehalten. (Vgl. S 27 Abf. I.) 
Wenn in letzterem Falle die Sendungen nicht bid zur nächsten Ankunft des 
Landpostboten bei der Posthilfstelle abgeholt worden sind, erfolgt die Zustellung 
durch den Landpostboten. 
4. Im § 27 ist am Schlusse des Absatzes 1 anzufügen: 
Die Abholung von Briefpostsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe 
einer schriftlichen Abholungserklärung gestattet. 
5. Zwischen den §§ 43 und 44 ist folgender neue Paragraph einzuschalten: 
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einer Posthilfstelle. # 4 
Für die bei einer Posthilfstelle zum Zwecke der Einlieferung zur Post 
anstalt vom Absender niedergelegten Einschreib Briefpostsendungen, Postan 
weisungen nebst Geldbeträgen und Postaufträge beginnt die Haftpflicht der 
Postanstalt erst mit der erfolgten Uebergabe der Sendungen an den Land 
postboten durch den Inhaber der Posthilfstelle. 
(6. Im § 60 ist am Schlusse des Absatzes 1 anzusügen: 
Zeilungen für Vezieher in Landorten mit Posthilfstelle können bei letzterer 
abgeholt werden. 
7. Im § (1 erhält der Absatz l folgende geänderle Fassung: 
I. Auf besonderes Verlangen können die Zeitungen den Beziehern durch die Brief 
träger oder Landpostboten bei den gewöhnlichen Dienstgängen oder durch die Post 
hilsstelleninhaber auch in die Wohnung überbracht werden.
	        
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