2. In demselben 8 18 ist zwischen den Absätzen VIII und LX folgender neue Absatz
einzuschalten:
VIII a. Bei den Posthilfstellen können gewöhnliche Briefpostsendungen aufgegeben werden.
Die Annahme von Einschreib-Briespostsendungen, Postanweisungen, Postaufträgen
und Postnachnahmesendungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des
Inhabers der Posthilfstelle. Für die von den Posthilfstellen zur Einlieferung
au die Postanstalt übernommenen Sendungen wird keine Einlieferungogebühr
erhoben.
"3. Im § 26 ist am Schlusse folgender neue Absatz anzufügen:
VI. Die für Vewohner in Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewi#hnlichen Brief
postsendungen werden der Posthilfstelle zugeführt und vom Jnhaber der Post-
hilfstelle entweder zugestellt oder zur Abholung bereit gehalten. (Vgl. S 27 Abf. I.)
Wenn in letzterem Falle die Sendungen nicht bid zur nächsten Ankunft des
Landpostboten bei der Posthilfstelle abgeholt worden sind, erfolgt die Zustellung
durch den Landpostboten.
4. Im § 27 ist am Schlusse des Absatzes 1 anzufügen:
Die Abholung von Briefpostsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe
einer schriftlichen Abholungserklärung gestattet.
5. Zwischen den §§ 43 und 44 ist folgender neue Paragraph einzuschalten:
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einer Posthilfstelle. # 4
Für die bei einer Posthilfstelle zum Zwecke der Einlieferung zur Post
anstalt vom Absender niedergelegten Einschreib Briefpostsendungen, Postan
weisungen nebst Geldbeträgen und Postaufträge beginnt die Haftpflicht der
Postanstalt erst mit der erfolgten Uebergabe der Sendungen an den Land
postboten durch den Inhaber der Posthilfstelle.
(6. Im § 60 ist am Schlusse des Absatzes 1 anzusügen:
Zeilungen für Vezieher in Landorten mit Posthilfstelle können bei letzterer
abgeholt werden.
7. Im § (1 erhält der Absatz l folgende geänderle Fassung:
I. Auf besonderes Verlangen können die Zeitungen den Beziehern durch die Brief
träger oder Landpostboten bei den gewöhnlichen Dienstgängen oder durch die Post
hilsstelleninhaber auch in die Wohnung überbracht werden.