Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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waltungen  nur  die  in  der  Landeswährung  angegebene,  oder  darauf  reducirte  Summe  zu
vertreten.  Auch  bei  Sendungen,  für  welche  ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,  wird
Gewähr  geleistet;  dieselbe  erstreckt  sich  jedvoch  nur  bis  zum  Belaufe  von  10  Sgr.  oder
30  Kreuzern  für  jedes  Pfund  der  Senvdung  oder  den  Theil  eines  Pfundes,  und  kann  bei
vorkommenden  bloßen  Beschädigungen  innerhalb  dieser  Gränze  nur  bis  zum  Belaufe  des
wirklich  erlittenen  Schadens  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung  von  dem  Adressaten  ist  bei  Fahrpoststücken
  unzulässig.

Den  Partheien  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  der  Postverwaltung  ob,  welcher  das
Postamt  der  Aufgabe  untersteht.

Der  Ersatz  kann  gegenüber  der  Postanstalt  nur  innerhalb  eines  halben  Jahres,  vom
Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

Der  den  Ersatz  leistenden  Anstalt  bleibt  es  überlassen,  eintretenden  Falles  den  Regreß
an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Bezirke  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
entstanden  ist.  Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises  diejenige  Postanstalt,
welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden  Postanstalt  unbeanstandet  übernommen  hat,  und
weder  die  Ablieferung  an  den  Adressaten,  noch  auch  in  den  betreffenden  Fällen  die  unbeanstandete
  Ueberlleferung  an  die  nachfolgende  Vereinspostanstalt  nachzuweisen  vermag.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  alle  zwischen  zwei  Vereins-Postbezirken
  gewechselten  Fahrpostsendungen,  ohne  Unterschied,  ob  der  Verlust  im  Postbezirke
der  Aufgabe,  oder  im  Bezirke  einer  anderen  Postanstalt  stattgefunden  hat,  und  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  in  den  betreffenden  Bezirken  für  die  innerhalb  derselben  gewechselten  Sendungen
  abweichende  Vorschriften  bestehen.

Art.  63.
Nachnahmen.

Bei  jeder  Vereinspostanstalt  können  auf  jede  andere  Vereinspostanstalt  Beträge  bis  zur
Höhe  von  50  Thalern  over  75  Fl.  (874  Fl.  rh.  W.)  nachgenommen  werden.

Denjenigen  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  haftet,  sind  Rückscheine  beizugeben.
  Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  darf  nicht  eher  erfolgen,  als
bis  der  Rückschein  mit  der  Bemerkung,  daß  die  Einlösung  erfolgt  sei,  zurückgekommen  ist.

Länger  als  14  Tage  dürfen  Nachnahmesendungen  nicht  eingelöst  aufbewahrt  werden.

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