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waltungen nur die in der Landeswährung angegebene, oder darauf reducirte Summe zu
vertreten. Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird
Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedvoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder
30 Kreuzern für jedes Pfund der Senvdung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei
vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Gränze nur bis zum Belaufe des
wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei Fahrpoststücken
unzulässig.
Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob, welcher das
Postamt der Aufgabe untersteht.
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben Jahres, vom
Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß
an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die Beschädigung
entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postanstalt,
welche die Sendung von der vorhergehenden Postanstalt unbeanstandet übernommen hat, und
weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete
Ueberlleferung an die nachfolgende Vereinspostanstalt nachzuweisen vermag.
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereins-Postbezirken
gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Postbezirke
der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postanstalt stattgefunden hat, und ohne Rücksicht
darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen
abweichende Vorschriften bestehen.
Art. 63.
Nachnahmen.
Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt Beträge bis zur
Höhe von 50 Thalern over 75 Fl. (874 Fl. rh. W.) nachgenommen werden.
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben.
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher erfolgen, als
bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist.
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen nicht eingelöst aufbewahrt werden.
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