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etz und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
18.
München, den 5. Mai 18973.
Juhalttt
Bekauntmachung vom 3. Mai 1897, die Abänderung der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordunung vom
12. Juli 1893, die Prüfungen für den höheren Justiz. und Verwaltungsdienst und die Vorbereitung für diese
Prüsungen betreffend. — Consulat der Nepublif Paraguay.
Nr. 11595.
Bekanntmachung, die Abänderung der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom
12. Juli 1893, die Prüfungen für den höheren Junstiz= und Verwaltungsdienst und die Vorbereitung
für diese Prüfungen betreffend.
+K. Staotsministerium des Königlichen hauses und des Aeubern, K. Stantsministerinm
der Instiz, K. Stantsministerium des Innern, K. Staatsministerinm des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten, kK. Staatsministerium der Finanzen.
Im Hinblick auf die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich
und die hiedurch bedingte Veränderung der Einrichtung der Rechtsstudiums und der juristischen
Prüfungen wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung bis zum Erlaß der in Aussicht
genommenen neuen Prüfungsvorschriften vorläufig Nachstehendes bekannt gegeben:
1. Das Deutsche bürgerliche Recht hat künftighin den Mittelpunkt des civilrechtlichen
Unterrichtes zu bilden und im Lehrplan der Universitäten an die Stelle zu treten, welche gegen-
wärtig den beiden Vorlesungen über Pandekten und über Deutsches Privatrecht eingeräumt ist.
2. Dementsprechend wird an Stelle der Prüfung aus den in § 5 der Allerhöchsten
Verordnung vom 12. Zuli 1893 an erster und zweiter Stelle aufgeführten Gegenständen
(Römisches Civilrecht und Deutsches Privatrecht einschließlich des Handels= und Wechsel
rechtes) künftighin die Prüfung aus folgenden Gegenständen zu treten haben:
a) Nömische Rechtogeschichte und System des Nömischen Privatrechtes,
b) Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des Deutschen Privatrechtes, à2