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M 4.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 15. März 1897.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die Auslieferung
von Verbrechern zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 5. März 1897. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegericht. Vom 1. März 1897.
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern,
betreffend die Auslieferung von Verbrechern zwischen Deutschland und der Schweiz.
Vom 5. März 1897.
In Folge einer zwischen Deutschland und der Schweiz getroffenen Vereinbarung,
wonach die beiderseitigen Centralbehörden von der Bewilligung einer Auslieferung vor
der Uebergabe und Uebernahme der auszuliefernden Personen rechtzeitig in Kenntniß
gesetzt werden sollen, wird künftig in folgender Weise verfahren werden:
Bei Auslieferungen aus der Schweiz nach Württemberg wird diejenige
Stelle, von welcher die Auslieferung bei der Schweizerischen Regierung in dem
betreffenden Falle beantragt worden ist, also entweder die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft
in Bern oder das K. Württ. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, durch
den Schweizerischen Bundesrath von Ort und Zeit der Uebergabe vorher benachrichtigt
werden. Diese Benachrichtigung wird so zeitig erfolgen, daß zwischen dem Tag des
Empfangs der Nachricht und dem Tag der Uebergabe regelmäßig drei freie Tage, oder,
falls ausnahmsweise eine Abholung von der Grenze durch eigens dorthin zu entsendende