Abjudikation einer Hypothekforderung 2c. 99
Nach gleichem Prinzipe hätte auch der Hypothekschuldner
verfahren sollen, wenn ihm darum zu thun
war, die im Vorprozesse mit J. B. geltend gemachte
und zur Nachklage vorbehaltene Einrede der Zahlung
oder Kompensation Dritten gegenüber wirksam zu
machen (F. 26 Nr. 5 des Hyp.-Ges.).
Da nämlich G. B. von dem verhängten und
im Hypothekenbuche vorgemerkten Arreste bereits am
26. März 1866 verständigt worden war, so hätte
er hieraus Anlaß nehmen sollen, nicht nur die geeignete
Protestation im Hypothekenbuche einschreiben
zu lassen, sondern auch in dem von seinem Bruder
J. B. gegen ihn eingeleiteten Prozesse bei der Verhandlungstagfahrt
vom 27. Juni 1866 dem Kläger
auf Grund des bereits verfügten Arrestes die Legitimation
zu beanstanden, wodurch der ganze damalige
Prozeß abgeschnitten und die Gelegenheit zur
Geltendmachung einer Nachklage von selbst beseitiget
worden wäre.
Die Ansicht des G. B., daß das in §. 25 und
26 ausgesprochene Prinzip des Hypothekengesetzes
nur bei freiwilligen Cessionen gelte, nicht aber bei
einer cessio necessaria, wie eine solche hier vorliege,
findet im Hypothekengesetze nirgends einen Halt. Gönner
in seinem Kommentare zum Hypothekengesetz,
Th. II S. 280 in der Note bemerkt zu §. 156.=daß,
wenn eine Hypothekforderung im Wege der gerichtlichen
Vollstreckung einem Dritten adjudizirt
werde, die Einschreibung beim Hypothekenamte als
eine Cession behandelt werden müsse. Ein solcher
Fall ist gerade hier gegeben und es kann hienach
nicht zweselhast sein, das das Gesetz zwischen einer
freiwilligen und einer nothwendigen Cession keinen
Unterschied mache.
Es treffen hier auch alle im §. 25 des Hyp.=Gesetzes
bemerkten Umstände zu. M. V. hat im
Vertrauen auf das Hypothekenbuch, wonach J. B.
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