Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Abjudikation  einer  Hypothekforderung  2c.  99

Nach  gleichem  Prinzipe  hätte  auch  der  Hypothekschuldner
  verfahren  sollen,  wenn  ihm  darum  zu  thun
war,  die  im  Vorprozesse  mit  J.  B.  geltend  gemachte
und  zur  Nachklage  vorbehaltene  Einrede  der  Zahlung
oder  Kompensation  Dritten  gegenüber  wirksam  zu
machen  (F.  26  Nr.  5  des  Hyp.-Ges.).

Da  nämlich  G.  B.  von  dem  verhängten  und
im  Hypothekenbuche  vorgemerkten  Arreste  bereits  am
26.  März  1866  verständigt  worden  war,  so  hätte
er  hieraus  Anlaß  nehmen  sollen,  nicht  nur  die  geeignete
  Protestation  im  Hypothekenbuche  einschreiben
zu  lassen,  sondern  auch  in  dem  von  seinem  Bruder
J.  B.  gegen  ihn  eingeleiteten  Prozesse  bei  der  Verhandlungstagfahrt
  vom  27.  Juni  1866  dem  Kläger
auf  Grund  des  bereits  verfügten  Arrestes  die  Legitimation
  zu  beanstanden,  wodurch  der  ganze  damalige
  Prozeß  abgeschnitten  und  die  Gelegenheit  zur
Geltendmachung  einer  Nachklage  von  selbst  beseitiget
worden  wäre.

Die  Ansicht  des  G.  B.,  daß  das  in  §.  25  und
26  ausgesprochene  Prinzip  des  Hypothekengesetzes
nur  bei  freiwilligen  Cessionen  gelte,  nicht  aber  bei
einer  cessio  necessaria,  wie  eine  solche  hier  vorliege,
findet  im  Hypothekengesetze  nirgends  einen  Halt.  Gönner
  in  seinem  Kommentare  zum  Hypothekengesetz,
Th.  II  S.  280  in  der  Note  bemerkt  zu  §.  156.=daß,
  wenn  eine  Hypothekforderung  im  Wege  der  gerichtlichen
  Vollstreckung  einem  Dritten  adjudizirt
werde,  die  Einschreibung  beim  Hypothekenamte  als
eine  Cession  behandelt  werden  müsse.  Ein  solcher
Fall  ist  gerade  hier  gegeben  und  es  kann  hienach
nicht  zweselhast  sein,  das  das  Gesetz  zwischen  einer
freiwilligen  und  einer  nothwendigen  Cession  keinen
Unterschied  mache.

Es  treffen  hier  auch  alle  im  §.  25  des  Hyp.=Gesetzes
  bemerkten  Umstände  zu.  M.  V.  hat  im
Vertrauen  auf  das  Hypothekenbuch,  wonach  J.  B.

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