Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

I21. 205 
6y Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke mit der 
für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremswagen auszu- 
rüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Bestimmungen 
wie für andere Züge maßgebend. 
§ 17. 
Untersuchung der Wagen. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, 
wobei die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat 
bei den vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-, Gepäck-, Post= und Güterwagen 
spätestens sechs Monate, bei den übrigen Personen-, Gepäck= und Postwagen spätestens ein 
Jahr und bei den übrigen Güterwagen spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauch- 
nahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. Die Fristen von sechs Monaten 
und einem Jahre können bis zur Dauer von drei Jahren überschritten werden, wenn und 
solange ein Wagen noch nicht einen Weg von 30 000 Kilometer zurückgelegt hat. 
§625. 
Abfahrt der Züge. 
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer 
Station abfahren. Diese Erlanbniß darf, abgesehen von Störungsfällen, nicht ertheilt 
werden, solange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in derselben Nichtung voraufgefahrene 
Zug die nächste Zugfolgestation erreicht hat. Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei den 
Zügen gleich zu behandeln. 
8 26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
(4h Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit auf 
sallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen: 
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
5,0 /%0 (1:200) 90 Kilometer in der Stunde, 
75 . (1. 133)250 
1060 (1: 100) 0 -, 
12,3-(1-80)75 - -, 
15,«,(1-(3(;)70 , 
17,.»(1-57)65 - , 
2(),·,(1-50)(,() -, , 
22,,(1-44,55 --, 
25,»-(1:4())50 - -,
	        
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