Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halb— 
messer von: 
900 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
800 85 -, 
700 80 -, 
600 75 , 
500 70 , 
400 65 
300 60 , 
250 55 , 
200 50 -, 
180 45- - 
§34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(2) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn über- 
gehen, kaun von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens abgesehen 
werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren als der für Nebeneisen= 
bahnen zugelassenen Geschwindigkeit verkehren. 
§ 44. 
Elektrische Verbindungen. 
1) Die Stationen, welche Nebengeleise haben, müssen zur Verständigung unter einander 
mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je 
zwei am Zugmeldedienste betheiligten Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange 
der Züge benachrichtigt werden können. 
46. 
Signale für die Ein= und Ausfahrt der Züge. 
(1) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein 
Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Geleise, die er zu durchfahren 
hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (S§ 16). Von der Prüfung der 
Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr 
bieten, daß die Signale für die Ein--, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben 
werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung fest- 
gelegt sind, solange das Fahrsignal gegeben ist. 
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations- 
beamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder ver-
	        
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