Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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pflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, 
so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich sein. 
)Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel 
vorzuschreiben. 
8 48. 
Verständigung des Zugpersonales unter sich. 
G) Bei Personenzügen die mit durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei 
einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten und es außer dem Lokomotivführer 
auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Neisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen 
zu bringen, darf von der Anbringung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen 
Vorrichtung (Absatz 2)) Abstand genommen werden. 
(4) Dasselbe gilt von Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die 
Hauptbahn übergehen, und daselbst mit keiner größeren als der für Nebeneisenbahnen zuge- 
lassenen Geschwindigkeit verkehren. 
§ 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während der 
Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bewacht sein (8 3 5). 
§ 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, 
Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Organen der Bahnverwaltung, 
den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forst- 
schutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung des Zoll-, Stener- und Telegraphendienstes 
innerhalb des Bahngebiets begriffenen Beamten sowie den zu Besichtigungen dienstlich ent- 
sandten deutschen Offizieren gestattet; u. s. w. wwie bisher). 
60. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu beschädigen, 
seste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, 
Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebs- 
störende Handlungen vorzunehmen. 
§ 74. 
(2) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft und findet An- 
wendung u. s. w. (wie bisher). 
München, den 22. Mai 1897. 
Dr. Frhr. von Crailsheim.
	        
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